Gründer FAQ: Was im Markenrecht erlaubt ist und was nicht - Eine Übersicht
Was meint Verwechslungsgefahr im Markenrecht?
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Inhaltsverzeichnis
- Verwechslungsgefahr im Markenrecht
- Gedankliches Inverbindungbringen
- Fazit: Verwechslungsgefahr im Markenrecht
- Häufige Fragen (FAQ) zu Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Gesamtes Inhaltsverzeichnis anzeigen
Noch ist aber nicht alles safe! Sobald die Öffentlichkeit von der Marke wissen konnte, also mit der Bekanntmachung der Eintragung, beginnt nämlich eine Widerspruchsfrist von drei Monaten zu laufen. In dieser Zeit kann sich jeder Markeninhaber, der befürchtet, dass deine neue Marke mit seiner älteren Marke verwechselt werden könnte, bei dem zuständigen Amt melden und Widerspruch gegen die Eintragung deiner Marke einlegen. Das Amt entscheidet dann, ob es eine Verwechslungsgefahr oder eine Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens zwischen den beiden Marken sieht. Sollte es eine der beiden Gefahren bejahen, führt dies zur Löschung deiner Markeneintragung.
Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Aus rechtlicher Sicht ist eine Marke grundsätzlich ein Hinweis darauf, woher die Ware oder die Dienstleistung kommt, für die sie eingetragen ist (sog. „Herkunftshinweis“). Man soll also die Ware oder Dienstleistung klar einer bestimmten Firma zuordnen können. Hat man gute Erfahrungen mit dem Produkt gemacht oder ist durch Werbung darauf aufmerksam geworden, soll man das Produkt wieder auffinden können. So lässt sich eine positive Einstellung der Marke gegenüber aufbauen und auch auf andere Produkte oder Bereiche übertragen. Es ist also für das Funktionieren des Markensystems wichtig, dass eine Marke immer klar und eindeutig erkennbar bleibt und nicht verwechselt wird.
Die Beurteilung, ob eine Marke mit einer anderen verwechselt werden kann, wird anhand
- der Ähnlichkeit der (Marken-)Zeichen (sog. „Zeichenähnlichkeit“)
- der Ähnlichkeit der zugehörigen Waren und Dienstleistungen und
- der Kennzeichnungskraft der älteren Marke getroffen.
Nur, wenn alle diese Punkte in einem gewissen Verhältnis zueinander vorliegen, ist von einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zusprechen. Beispielsweise scheidet eine Verwechslungsgefahr dann aus, wenn die (Marken-)Zeichen und/oder die Waren und Dienstleistungen einander unähnlich sind. Das bedeutet: Es ist erlaubt ein identisches (Marken-)Zeichen in einem vollkommen anderen Produkt- oder Dienstleistungssektor zu nutzen, sofern man keine Anlehnung an eine bekannte Marke wie Apple, Coca-Cola oder Google verwendet (denn bekannte Marken genießen rechtlichen Sonderschutz).
Wichtig zu verstehen ist hier, dass bei der Bewertung einer möglichen Verletzungsgefahr immer alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind. Dies führt zwar im Einzelfall zu gut ausgewogenen Urteilen, leider aber auch zu einer schier unübersichtlichen Anzahl derselben, wodurch die Bewertung einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken auch häufig zu einem komplexen Unterfangen wird, bei welchem sich die Meinungen auch mal scheiden können.
1. Zeichenähnlichkeit
Die Zeichenähnlichkeit wird anhand vierer Kriterien überprüft:
- der klanglichen Ähnlichkeit
- der (schrift-)bildlichen Ähnlichkeit
- der begrifflichen Ähnlichkeit und
- der komplexen Ähnlichkeit (nur in Ausnahmefällen).
Prinzipiell genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr schon, wenn eine der genannten Ähnlichkeiten vorliegt.
Beispiel:
Zwei (Marken-)Zeichen ähneln sich klanglich, sind (schrift-)bildlich und begrifflich aber unähnlich. Auch die Waren sind sich sehr ähnlich Es liegt eine Verwechslungsgefahr vor.
Klangliche Ähnlichkeit
Bei der klanglichen Ähnlichkeit ist zu überprüfen, ob sich die Marken klanglich so stark ähneln, dass sie allein aufgrund des Höreindrucks miteinander verwechselbar sind, beispielsweise im direkten Gespräch miteinander oder bei Radio-, Internet oder Fernsehwerbung.
Dabei sind unter anderem
- die Anzahl der Silben ,
- die Abfolge der Vokale und
- der Klangcharakter (weiche oder harte Konsonanten)
der miteinander zu vergleichenden (Marken-)Zeichen von Bedeutung. Es ist dabei auf die übliche Aussprache zu achten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass englischsprachige Bestandteile auch eingedeutscht ausgesprochen werden könnten. So wird bei dem Wort SOGRAPE sowohl die deutsche Aussprache „so-gra-pe“ als auch die englische Variante „so-gräip“ berücksichtigt. Nachfolgend einige Beispiele für Markennamen, für die eine klangliche Verwechslungsgefahr festgestellt wurde:
- BEMOBIL ./. beromobil
- Protego ./. Protelos
- Securo ./. Securit
(Schrift-)Bildliche Ähnlichkeit
Hier wird geprüft, ob sich die beiden Marken, die sich gegenüberstehen, in ihrem Schriftbild ähneln oder sogar identisch sind. Man untersucht beispielsweise, ob die beiden Markennamen gleich lang sind, d.h. die gleiche Wortlänge oder Buchstabenanzahl aufweisen, ob der Wortumriss ähnlich aussieht (sog. „Umrisscharakteristik“), ob speziell der Anfangs- oder Schlussbuchstabe gleich sind oder ob es sonstige gemeinsame Auffälligkeiten gibt, wie z.B. charakteristische Dopplungen.
Beispiele für eine festgestellte schriftbildliche Ähnlichkeit sind
- Patt ./. Pfaff
- Proctavenon ./. Pentavenon
- afro ./. aero (weil Großschreibung = AFRO ./. AERO).
Dagegen ähneln sich „CC“ und „CeC“ nicht in (schrift-)bildlicher Hinsicht.
Begriffliche Ähnlichkeit
Bei sich gegenüberstehenden Marken wird, um eine Zeichenähnlichkeit bejahen oder verneinen zu können, immer auch geprüft, ob diese sich begrifflich ähneln oder begrifflich identisch sind.
Beispiele dafür sind:
- Slimfast ./. Slimquick
- HUMANPOWER ./. MANPOWER.
Anhand des Beispiels Slimfast ./. Slimquick wird deutlich, dass es sich hier um einen klaren Nachahmungsversuch handelt, der weder mit einer klanglichen noch mit einer (schrift-)bildlichen Ähnlichkeitsbetrachtung fassbar wäre. Da „fast“ und „quick“ aber synonyme Bedeutungen haben, sind „Slimfast“ und „Slimquick“ begrifflich identisch.
Eine begriffliche Ähnlichkeit ist hingegen zuverneinen bei:
- gold cats ./. CHATONDOR („Kätzchen aus Gold“),
da es sich hierbei um zwei Fremdsprachen handelt und sich dem Durchschnittsverbraucher eine gleiche Bedeutung nur durch einen Analysevorgang (sog. „analysierende Betrachtungsweise“; also nicht mehr nur das bloße Erinnerungsbild) aufgrund mehrerer Übersetzungsvorgänge erschließt.
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Komplexe Ähnlichkeit
Bei der komplexen Zeichenähnlichkeit handelt es sich um einen ungeschriebenen sog. „Auffangtatbestand“, der nur dann angewandt wird, wenn keine klangliche, (schrift-)bildliche oder begriffliche Ähnlichkeit vorliegen, man aber trotzdem den Eindruck hat, die zwei Marken seien miteinander verwechselbar. Salopp gesagt, wenn man den Eindruck hat: „Das geht so doch nicht!“.
Ein Standardfall, bei welchem man in der Regel eine komplexe Ähnlichkeit annimmt, ist die sog. „anagrammatische Klang-/Silbenrotation“. Beispiele, bei welchen man eine komplexe Zeichenähnlichkeit bejaht hat, sind:
- Quellgold ./. Goldquell
- Sportnord ./. Nordsport
Zeichenähnlichkeit zwischen Bildmarken
Die vorstehenden Betrachtungen gelten für zwei Wort-Marken, die verglichen werden. Wie gestaltet sich aber der Vergleich zweier Bildmarken? Dort wird zunächst der bildliche Eindruck ermittelt, der einem Durchschnittsverbraucher im Gedächtnis bleibt. Es wird also angenommen, dass sich der Verbraucher nicht an alle Details einer ersten Marke erinnert, wenn er die zweite Marke wahrnimmt und überlegt, ob er diese Marke nun kennt oder nicht.
Dann werden die bestimmenden Elemente der jeweiligen Marke ermittelt:
- Gibt es einen zentral dargestellten Gegenstand, ist die Darstellung beispielsweise eher detailliert oder eher piktogrammartig?
- Welche Stimmung vermittelt die Darstellung, also beispielsweise statisch oder dynamisch, freudig oder ernst?
Bei dem Vergleich rein bildlicher Darstellungen werden Umrahmungen oder Verzierungen tendenziell eher weniger beachtet, auch abgegriffene Motive haben ein geringeres Gewicht. Dabei ist auch zu beachten, dass es in der Regel keinen reinen Motivschutz gibt. Wenn also die Marke ein Haus zeigt, dann erstreckt sich der Schutz nur auf diese bestimmte Darstellung des Hauses und Darstellungen, die dieser ähnlich sind, und nicht auch auf alle möglichen Hausformen in jeglicher Darstellungsweise. Aber auch hier gilt die eingangs genannte Maxime, dass stets alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind.
So wurde die unten wiedergegebene Bildmarke, die einen laufenden Salamander von oben zeigt (Bild 1) als verwechselbar mit der unten wiedergegebenen Wort-Bildmarke, die zwei in entgegengesetzte Richtungen laufende Salamander von oben sowie das Wort SANAMANDER darstellt (Bild 2) als verwechselbar angesehen.
Die unten wiedergegebene Bildmarke mit dem weißen Einhorn-Kopf im gelben Feld (Bild 3) wurde hingegen nicht als verwechselbar mit der rechts daneben wiedergegebenen Bildmarke, die einen roten Pegasus zeigt, der sich im Sprung befindet (Bild 4), angesehen.
Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke
Aber wie ist es, wenn sich nun eine Wortmarke und eine Wort-/Bildmarke, also eine Marke, bei der ein oder mehrere Wörter und grafische Elemente kombiniert sind, gegenüberstehen?
In so einem Fall wird für die Zeichenähnlichkeit beinahe ausschließlich auf die klangliche Ähnlichkeit abgestellt. Um diese bewerten zu können, wird bei der Wort-/Bildmarke der Wortbestandteil herangezogen. Dies spiegelt das Verhalten des Verbrauchers wieder, der die Marke auch in einfacher Weise mit dem Wortbestandteil benennt. In aller Regel wird bei einer Wort-/Bildmarke der Gesamteindruck durch den Wortbestandteil klanglich geprägt, da oft das Wort lediglich in besonderer Weise grafisch ausgestaltet wird oder der Bildbestandteil so abstrakt ist, dass er nicht klar benennbar ist.
So wurden die Wortmarke „JUKE“ und die unten wiedergegebene Wort-Bildmarke (Bild 5), die den Wortbestandteil „eJUKE“ sowie einen Bildbestandteil umfasst, in welchem ein stilisierter Equalizer dargestellt ist, als miteinander verwechselbar angesehen. Der Bildbestandteil sowie der Buchstabe „e“ treten bei der Wort-/Bildmarke eJuke im Gesamteindruck in den Hintergrund, weswegen sich klanglich nur „JUKE“ und „JUKE“ gegenüberstehen.
Ebenso wurden die unten wiedergegebene Wort-Bildmarke (Bild 6), die den Wortbestandteil „DUX“ sowie einen Bildbestandteil umfasst, in dem eine Ente mit rotem Irokesen dargestellt ist, und die Wortmarke „DOC’S“ als miteinander verwechselbar angesehen
2. Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
Damit zwei sich gegenüberstehende Marken als verwechselbar angesehen werden, genügt es nicht, dass „nur“ eine Zeichenähnlichkeit (oder sogar –identität) vorliegt, es müssen zusätzlich auch die Waren und Dienstleistungen einander ähneln. Denn prinzipiell ist die Verwendung des selben (Marken-)Zeichen in völlig unterschiedlichen Produkt- und Dienstleistungssektoren gestattet. Eine Ausnahme gilt, wie bereits erwähnt, für bekannte Marken, die einen über alle Produkt- und Dienstleistungssektoren übergreifenden Schutz genießen.
Relevant für die Frage, in welchem Maß oder ob eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt, ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise der Meinung sein könnten, die Waren- und Dienstleistungen stammten aus demselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
Hierbei sind z.B. die folgenden Punkte rechtlich (d.h. nicht zwangsläufig empirisch-faktisch) zu prüfen:
- Betriebliche Herkunft
- Regelmäßige Vertriebsstätte
- Miteinander konkurrierende oder sich ergänzende Produkte oder Dienstleistungen
- Hauptware ./. Zubehör
- Hauptware ./. Hilfsware oder
- Hauptware ./. Ersatzware.
Sofern einer oder mehrere dieser Punkte zutreffen, kann man regelmäßig auch von einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit ausgehen (wobei anzumerken ist, dass Waren und Dienstleistungen zueinander (also nicht Ware ./. Ware oder Dienstleistung ./. Dienstleistung) nicht zwingend ähnlich sind, selbst wenn die Ware das Ergebnis der Dienstleistung ist.
3. Kennzeichnungskraft
Neben einer gewissen Zeichenähnlichkeit und einer gewissen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit spielt in die Bewertung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auch die sog. „Kennzeichnungskraft“ der älteren Marke hinein (die „ältere Marke“ ist die Marke, aus der Widerspruch gegen die Eintragung deiner Marke eingelegt wurde).
Plastisch formuliert ist die Kennzeichnungskraft einer Marke deren Schutzumfang. Eine stärker kennzeichnungskräftige Marke lässt mit noch mit Marken verwechseln, mit denen eine schwach kennzeichnungskräftige Marke schon nicht mehr zu verwechseln ist.
Man unterscheidet bei der Kennzeichnungskraft zwischen einer schwachen, einer normalen und einer gesteigerten Kennzeichnungskraft. Wie kennzeichnungskräftig eine Marke ist, bemisst sich einerseits danach, wie beschreibend das (Marken-)Zeichen für die Waren- und Dienstleistungen ist, für die die Marke eingetragen wurde (vgl. auch unseren Artikel über die Eintragungshindernisse), und andererseits danach, ob die Marke intensiv am Markt benutzt wurde. Wenn ein (Marken-)Zeichen die Waren oder Dienstleistungen zumindest teilweise beschreibt, hat sie eine schwache Kennzeichnungskraft. Ist sie hingegen nicht beschreibend und wurde intensiv benutzt, kann sie eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweisen, weil sie originär und einem gewissen Prozentsatz des relevanten Marktes bekannt ist.
Eine Marke kann aber auch der sog. „Verwässerung“ unterliegen und eine ursprüngliche normale Kennzeichnungskraft verlieren und somit schwach kennzeichnungskräftig werden. Jedenfalls dann, wenn eine beträchtliche Anzahl von Drittmarken ähnlich verwendet wurde und sich der Markt an deren Benutzung gewöhnt hat.
Welchen Schutzumfang eine Marke hat, ist immer im Einzelfall rechtlich (auch hier: nicht empirisch-faktisch) zu prüfen. Auch kleinste Abwandlungen innerhalb eines (Marken-)Zeichens können bereits zu einer anderen Kennzeichnungskraft führen (generell gilt hier aber immer die Faustregel: je origineller die Marke und je weniger Bezug zu den vertriebenen Produkten oder Dienstleistungen besteht, desto größer ist ihre Kennzeichnungskraft).
Gedankliches Inverbindungbringen
Chapeau den mutigen Lesern, die es bis hierher geschafft haben! Falls ihr euch fragt, ob es noch komplizierter werden kann: leider ja! Denn nun driften wir in die Untiefen der sog. „Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens“ ab. Hierbei handelt es sich, ebenso wie bei der oben erwähnten komplexen Zeichenähnlichkeit, um einen sog. „Auffangtatbestand“, mit dem auch Fälle abgedeckt sein sollen, bei denen keine unmittelbare Verwechslungsgefahr angenommen werden kann (weil zu viele Punkte dagegen sprechen).
Fälle in denen eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens zu begründen ist, kommen in der Praxis relativ selten vor und sind im Detail komplizier. Daher werden hier nur kurz die verschiedenen Unterfälle angeführt. Man unterscheidet die Unterfälle:
- Mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Serienzeichenbildung
- Mittelbare Verwechslungsgefahr auf Grund von Zeichenabwandlungen
- Verwechslungsgefahr wegen mittelbar begrifflicher Ähnlichkeit und
- Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
Fazit: Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Sollte Widerspruch gegen die Eintragung deiner Marke eingelegt werden, ist es – falls du den Kampf nicht schon von vornherein gar nicht führen möchtest – dringend empfohlen, einen Patentanwalt oder einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Zwar ist es so, dass das mit dem Widerspruch befasste Gremium (beim DPMA ist dies eine sog. „Markenabteilung“) bei der Entscheidung über die Verwechslungsgefahr größtenteils nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden ist und ihre eigene Sichtweise vertreten darf, aber nicht selten kann eine gute rechtliche Argumentation das Blatt noch wenden.
Häufige Fragen (FAQ) zu Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ergibt sich aus mehreren Kriterien. Je ähnlicher sich die Zeichen sind, desto weiter entfernt müssen die für sie beanspruchten Produkte sein, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
In DPMAregister kannst du kostenfrei nach deutschen Marken recherchieren. Die Datenbank enthält angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken. So kannst du eine Verwechslungsgefahr vermeiden.
Wenn du weitere Fragen zu diesem Thema hast, ist Ostertag und Partner Patentanwälte mbB dein erster Ansprechpartner. Die Patentanwaltssozietät mit Sitz in Stuttgart bietet mit ihren fachlich und rechtlich breit aufgestellten Patentanwälten Rechtsberatungen rund um gewerbliche Schutzrechte.
Nähere Informationen erhältst du auf ostertag-ip.de.
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Über den Autor
Patrick Bürgel
Patrick Bürgel studierte zwischen 2011 und 2017 an der Eberhard Karls Universität in Tübingen, wodurch er einen Mastergrad in Molekularer und Zellulärer Biologie der Pflanzen erworben hat.
Bei Ostertag & Partner hat er zwischen März 2018 und April 2021 seine Ausbildung zum Patentanwalt absolviert. Im Juni 2021 leistete Patrick Bürgel seinen Eid und wurde als Patentanwalt zugelassen. Nun unterstützt er Ostertag & Partner bei der Betreuung der Mandanten auf den Gebieten der Biotechnologie, des Maschinen- und Anlagenbaus, der Optik sowie der Mess- und Medizintechnik. Außerdem berät er die Mandaten von Ostertag & Partner im Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.