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Der genaue Ablauf einer Markenanmeldung beim DPMA

Marke eintragen lassen: dein Unternehmen vor der Konkurrenz schützen

Wer ein Unternehmen gründet und ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, erschafft auch eine neue Marke. Diese repräsentiert nicht nur die Firma und die Produkte. Sondern kann auch verhindern, dass die Konkurrenz Ideen oder Merkmale kopiert. Doch dafür muss jeder Unternehmer offiziell seine Marke eintragen und schützen lassen. Der folgende Artikel erklärt die strengen Voraussetzungen für eine Markenanmeldung sowie den Ablauf der Markeneintragung in Deutschland und Europa.

Definition & Grundlagen beim Eintragen einer Marke

Der Begriff Marke wird im Marketing für alle Eigenschaften eines Objekts verwendet, die mit einem Markennamen verbunden sind. Vereinfacht ausgedrückt, mit einer Marke lässt sich konkret festlegen, für welche Eigenschaften ein Unternehmen steht. Diese Merkmale sind einzigartig und unterscheiden sich im Vergleich zu den Eigenschaften der Konkurrenz. Damit diese besonderen Kennzeichen eines Produkts oder einer Dienstleistung nicht von der Konkurrenz übernommen werden, können Unternehmer ihre Marke eintragen bzw. registrieren lassen und diese damit schützen. Bei dieser Markenregistrierung sind allerdings bestimmte Vorgaben für den Markenschutz zu beachten, um den Namen anmelden zu können.

Wann muss ich gesetzlich eine Marke eintragen lassen?

Generell gilt, dass Verkäufer nicht zwingend eine Marke eintragen lassen müssen, um eine Ware oder Dienstleistung am Markt anbieten zu dürfen. Denn es existiert keine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung von Marken. Wer sich allerdings gegen eine Markenanmeldung entscheidet, riskiert dabei, dass das eigene Markenzeichen von der Konkurrenz registriert wird. Oder aber bestimmte Merkmale kopiert werden und die Konkurrenz damit Kunden abwirbt. Übrigens kann jeder eine Marke eintragen lassen, dafür ist kein Geschäftsbetrieb nötig – also können auch Privatpersonen eine Markenanmeldung vornehmen.

Marke eintragen lassen: zulässige Namen für die Markenanmeldung

Grundsätzlich gilt, dass Zahlen, Buchstaben und auch Grafiken sich als Marke eintragen lassen. Bei dem Markenschutz von Grafiken wird jedoch lediglich die Grafik geschützt, der in ihr enthaltene Text lässt sich nicht als Marke registrieren. Auch Farb-Marken sind bei der Markenregistrierung möglich, wenn für das Produkt beispielsweise eine neue und komplett eigene Farbe vorhanden ist. Zudem sind auch Form-Marken zum Schutz der Marke erlaubt. Dazu zählen dann auch spezielle Flaschen für Getränke oder auch besondere Verpackungsmaterialien. Bei einer Hör-Marke lässt sich hingegen auch ein besonderes Geräusch bei der Markenanmeldung eintragen, somit können sich dann Melodien als Marke schützen lassen. Doch auch dabei ist wichtig, dass die Marken für die Markeneintragung einfach zu erfassen und nicht typisch für eine Produktart sind.

Abgewiesene Namen beim Markenschutz

Es gilt bei der Auswahl des Namens das Prinzip, dass sich keine allgemein verwendeten Begriffe als Marke eintragen lassen. Somit sollten bekannte Formulierungen, wie zum Beispiel „to go“ beim Kaffee, nicht bei der Markenanmeldung im Markennamen enthalten sein. Zudem sind Bezeichnungen bei der Markeneintragung verboten, die anstößig sind oder amtliche Zeichen enthalten. Deshalb sind Plaketten der Zulassungsbehörde oder TÜV-Logos beim Registrieren der Marke nicht erlaubt.

Zusätzlich darf der Markenname bei der Markenregistrierung die Kunden auch nicht täuschen. Wird also beispielsweise der Zusatz „Bio“ verwendet, so müssen auch die Richtlinien der Bioprodukte nachweisbar sein, damit sich die Marke schützen lassen kann. Und auch die Einzigartigkeit ist beim Warenzeichen eintragen entscheidend. Jegliche Ähnlichkeiten zu anderen vorhandenen Marken sind verboten. Besser ist also ein Begriff, der die exakte Leistung und den Namen einer Dienstleistung beschreibt. Denn wenn das Konzept neu ist, wird diese Eintragung auf dem Markt noch nicht vorhanden sein.

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Marke eintragen lassen: die Kosten für den Markenschutz

Wer eine Marke eintragen lassen möchte, muss vorher auch die Kosten mit einkalkulieren. Diese lassen sich bei der Markenanmeldung in zwei Bereiche aufteilen:

  1. die amtlichen Kosten des Markenamtes bei der Markenanmeldung
  2. die Kosten des Anwalts für Recherche und Anmeldung der Markeneintragung

Die amtliche Gebühr für die Markenanmeldung liegt bei 300 Euro. Bei der elektronischen Anmeldung sind es zehn Euro weniger. Bei einer Verlängerung des Schutzes berechnet das Deutsche Patent- und Markenamt dann noch einmal 750 Euro, damit sich die Marke schützen lassen kann.

Wer die Marke nicht selbst eintragen lassen möchte, kann damit auch einen Fachanwalt für Markenrecht beauftragen. Dabei kann der Anwalt die Marke vorher prüfen, alle Unterlagen für die Markeneintragung vorbereiten und auf die richtigen Formulierungen achten. Doch dieser Service ist nicht günstig, er liegt bei ca. 500 Euro pro Anmeldung. Grundsätzlich lohnt es sich dabei, Angebote der Anwaltskanzleien zu vergleichen und einen Festpreis zu vereinbaren.

Marke eintragen: Vorbereitung der Anmeldung

Bei der Vorbereitung der Markenanmeldung sind zwei Schritte notwendig, um die Marke eintragen zu lassen:

Schritt 1: Kontakt zum DPMA für den Markenschutz

Bevor Unternehmer offiziell eine Marke eintragen lassen, bietet sich eine sogenannte Einsteiger-Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Beim DPMA lässt sich so ermitteln, ob der Markenname oder bestimmte Merkmale schon vergeben sind. Und dort wird dann auch der Antrag für die Markenanmeldung gestellt. Wichtig ist, dass die zukünftige Schutzdauer seit einer Gesetzesänderung vom 14. Januar 2019 vorher festgelegt werden muss. Es gilt seitdem also nicht mehr die automatische Schutzdauer von zehn Jahren, in der sich die Marke schützen lässt.

Schritt 2: Antragsformular für die Markenanmeldung ausfüllen

Für einen rechtsgültigen Antrag ist ein ausgefülltes Antragsformular notwendig. Dieser sogenannte „Antrag auf Eintragung einer Marke in das Register“ enthält die wichtigsten Informationen der Markenanmeldung. Dazu gehören persönliche Daten, die detaillierte Markenbeschreibung und Hinweise zu den Zahlungsmitteln für den Markenschutz.

Der Ablauf nach der Antragsstellung für die Markenregistrierung

Die Antragsstellung der Markenanmeldung läuft wie folgt ab, um die Marke offiziell eintragen zu lassen:

1. Den Antrag für die Markenanmeldung abgeben

Um die Anmeldung offiziell zu beginnen und damit die Marke eintragen zu lassen, muss der Antrag offiziell beim DPMA abgegeben werden. Das wiederum ist per Post, Fax oder online mit einem Nutzerprofil möglich. Ab diesem Tag ist die Marke dann erst einmal vorläufig durch eine Registrierung geschützt.

2. Erhalt der Eingangsbestätigung für den Markenschutz

Etwa 20 Tage nach der Antragstellung, erhalten die Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Zusätzlich sind dann schon die erforderlichen Gebühren fällig für die Markenanmeldung. Diese werden vom Konto eingezogen.

3. Prüfphase der Markeneintragung

Danach erfolgt die Prüfphase. Das heißt, die Markenanmeldung wird innerhalb von drei Monaten geprüft. In dieser Zeit vergleicht das DPMA die Daten und ermittelt, ob der Antragsteller die Marke eintragen lassen darf. Ist diese Phase dann erfolgreich abgeschlossen, steht die Eintragung in das Register an und die Marke wird durch die Markenregistrierung gleichzeitig veröffentlicht.

4. Frist für Widerspruch gegen die Markenanmeldung

Nun haben andere Unternehmer oder Privatpersonen drei Monate Zeit, um Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen. Das könnte passieren, wenn jemand der Meinung ist, die Marke würde das geltende Gesetze verletzen. Läuft diese Frist jedoch ab, steht der Antragsteller als endgültiger Inhaber fest. Generell dauert es also mindestens sieben Monate vom ersten Formular bis zur rechtlich abgesicherten Marke.

Marke eintragen lassen für Europa – Tipps zum Markenschutz

Wer sich dazu entschließt, eine Marke eintragen zu lassen, sollte trotzdem die internationalen Richtlinien beachten. Denn die vom DPMA erteilten Markenrechte für Markennamen gelten erstmal nur für Deutschland. Für Europa ist eine zusätzliche Markenanmeldung nötig. Diese Markeneintragung gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU und wird als Gemeinschaftsmarke bezeichnet.

Doch vorher muss jeder Markeninhaber entscheiden, ob eine Anmeldung als Gemeinschaftsmarke überhaupt nötig ist. Denn diese Eintragung kostet noch einmal 900 Euro. Und auch dort ist der Einspruch von Mitbewerbern möglich. Sollte also nur eine Person innerhalb der EU einen Widerspruch einlegen, wird die Anmeldung und Markenregistrierung gestoppt. Geregelt wird alles zum Markenschutz über das sogenannte Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Eine Markenanmmeldung ist auch online möglich. 

Fazit: Marke eintragen lassen lohnt sich

Auch wenn es mehrere Monate dauert, deine Marke eintragen zu lassen, lohnt sich der Aufwand einer Markenanmeldung. Denn es kann dein mühsam aufgebautes Startup komplett finanziell ruinieren, wenn plötzlich die eigenen Produkte und Merkmale bei der Konkurrenz auftauchen. Trotzdem solltest du dich gut auf die Markenanmeldung vorbereiten, damit sich die hohen Kosten und der Aufwand am Ende auch auszahlen. Generell ist es sinnvoll, immer noch ein paar Wochen mehr Zeit für die Markenregistrierung einzuplanen, falls unvorhergesehene Ereignisse dazwischen kommen. Mit der guten Recherche und nötigen Gelassenheit lässt sich deine Marke schützen und dann wiederum erfolgreich aufbauen.

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Häufige Fragen (FAQ) zu Marke eintragen

Was kostet eine Marke eintragen?

Die amtliche Gebühr für die Markenanmeldung liegt bei 300 Euro. Bei der elektronischen Anmeldung beim Marke registrieren sind es zehn Euro weniger. Bei einer Verlängerung des Schutzes berechnet das Deutsche Patent- und Markenamt dann noch einmal 750 Euro, damit sich die Marke schützen lassen kann.

Wo lasse ich eine Marke eintragen?

Bevor Unternehmer offiziell eine Marke eintragen lassen, bietet sich eine sogenannte Einsteiger-Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Beim DPMA lässt sich so ermitteln, ob der Markenname oder bestimmte Merkmale schon vergeben sind. Und dort wird dann auch der Antrag für die Markenanmeldung gestellt.

Was kann man nicht als Marke eintragen?

Es gilt bei der Auswahl des Namens das Prinzip, dass sich keine allgemein verwendeten Begriffe als Marke eintragen lassen. Somit sollten bekannte Formulierungen, wie zum Beispiel „to go“ beim Kaffee, nicht bei der Markenanmeldung im Markennamen enthalten sein. Zudem sind Bezeichnungen bei der Markeneintragung verboten, die anstößig sind oder amtliche Zeichen enthalten. Deshalb sind Plaketten der Zulassungsbehörde oder TÜV-Logos nicht erlaubt.

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Über den Autor

Autorenprofil: Andreas Fricke

Andreas Fricke

Andreas war von März 2022 bis Februar 2024 in der Redaktion von Gründer.de. Hier verantwortete er die Bereiche Franchise- und Gründer-Verzeichnis, außerdem arbeitet er regelmäßig an neuen Büchern und eBooks auf unserem Portal. Zuvor hat er 5 Jahre lang in einer Online-Marketing-Agentur für verschiedenste Branchen Texte geschrieben. Sein textliches Know-how zieht er aus seinem Studium im Bereich Journalismus & Unternehmenskommunikation.

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