Heimliche Kontrolle: Diese Möglichkeiten haben Arbeitgeber
Mitarbeiter-Überwachung: Wenn der Chef Big Brother spielt
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Inhaltsverzeichnis
- Definition
- Ist Mitarbeiter-Überwachung legal?
- Aufgeflogen – und jetzt?
- 4 klassische Methoden der Überwachung im Überblick
- Home-Office Überwachung durch Arbeitgeber
- Hat die Mitarbeiter-Überwachung auch Vorteile?
- So können Mitarbeiter sich wehren
- Fazit: Spione mag niemand!
- Häufige Fragen (FAQ) zur Mitarbeiter-Überwachung
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Mitarbeiter-Überwachung ist keine Seltenheit: Einer aktuellen Umfrage zufolge werden etwa 21 % der Mitarbeiter aus KMU zuhause und im Büro durch ihren Arbeitgeber kontrolliert. Daher beschäftigen wir uns in diesem Artikel mit folgenden Fragen rund um das Thema „Überwachung der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber“:
- Was meint Mitarbeiter-Überwachung?
- Ist es erlaubt Mitarbeiter zu überwachen?
- Welche Methoden und Möglichkeiten zur Überwachung von Angestellten gibt es?
- Wann ist Überwachung am Arbeitsplatz bzw. im Homeoffice erlaubt?
- Welche Konsequenzen drohen einem Arbeitgeber bei illegaler Überwachung?
- u.v.m.
Definition
Mitarbeiter-Überwachung meint die Überwachung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber. Damit verfolgen Arbeitgeber verschiedene Zwecke: Zum einen sollen Geschäftsprozesse erfasst und optimiert werden, zum anderen sollen Leistung und Verhalten der Mitarbeiter kontrolliert werden, um denkbares Fehlverhalten erfassen und nachweisen zu können. Somit betrifft das Thema einerseits die Privatsphäre von Arbeitnehmern und den persönlichen Datenschutz und andererseits das betriebliche Personalwesen.
Ist Mitarbeiter-Überwachung legal?
Ob Mitarbeiter-Überwachung legal ist, ist eine dieser Fragen bei denen ein jeder Jurist den Kopf leicht neigt und stolz antwortet: „Kommt drauf an“. Aber worauf denn? An dieser Stelle lohnt sich ein Blick ins Arbeits- und Datenschutzrecht. Grundsätzlich verletzt jede Überwachung das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und tangiert verschiedenste Datenschutzrichtlinien. Um keine geltenden Gesetze zu verletzen, musst du als Arbeitgeber bei der Überwachung also einige Dinge beachten.
Aufgeflogen – und jetzt?
Stellt sich heraus, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter unberechtigterweise überwacht hat, so sanktioniert das Gesetz Verstöße mit harten Strafen. Dir drohen als Arbeitgeber Bußgelder bis zu 300.000 Euro und im schlimmsten Fall sogar eine bis zu zweijährige Freiheitsstrafe. Zudem können Angestellt wegen unerlaubten Video- oder Telefonüberwachung vor das Arbeitsgericht ziehen, und auf diesem Wege Schmerzensgeld wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte einzufordern.
4 klassische Methoden der Überwachung im Überblick
Für dich als Arbeitgeber kommen verschiedene Methoden zur Mitarbeiter-Überwachung in Betracht. Diese werde ich dir in den folgenden Absätzen näher erläutern.
1. Mitarbeiter-Überwachung per Kamera
Stell dir folgende Situation vor: Du als Chef bist viel unterwegs und immer wieder in Meetings. Du hast daher oft keine Zeit deinen Mitarbeitern auf die Finger zuschauen. Wieso also nicht einfach im Büro ein paar Kameras aufhängen? Aus rechtlicher Sicht ist die Mitarbeiter-Überwachung per Kamera allerdings kritisch und unterliegt strengen Voraussetzungen. Videoüberwachung ist immer nur kurzzeitig und ausnahmsweise gestattet. Du darfst auf diese Methode nur zurückgreifen, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer vergleichbaren schweren Verfehlung im Raum steht. Eine Überwachung intimer Orte, wie z.B. Toiletten und Umkleiden, ist generell verboten. Gleiches gilt für Webcam-Überwachung. Auch diese ist ohne Anlass per se verboten.
2. Mitarbeiter-Überwachung per GPS
Deine Mitarbeiter sind viel unterwegs und besuchen beispielweise regelmäßig Kunden oder Geschäftspartner? Du willst daher wissen, ob sich deine Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit tatsächlich auch nur dort aufhalten? Theoretisch könntest du GPS hierfür nutzen. Mitarbeiter-Überwachung via GPS in jedem Fall nur während er Arbeitszeit zulässig. Voraussetzung ist auch hier, dass du als Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse hast. Zulässig ist die GPS-Überwachung demnach, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Verfehlung besteht.
3. Mitarbeiter-Überwachung per Computer
Zudem besteht die Möglichkeit der Mitarbeiter-Überwachung per Computer. Gerade in Zeiten von Home-Office ist die Versuchung groß Computer von Mitarbeitern mittels einer Software auszuspähen, sog. Monitoring. Derartige Programme gibt es heutzutage reichlich auf dem Markt. Diese protokolierten Tastatureingaben und Mausbewegungen, zeichnen Browserverläufe auf und speichern Login-Daten. Doch nicht alles davon ist erlaubt.
Du als Arbeitgeber darfst mittels Software die Arbeitszeiten erfassen. Diese Technik ersetzt so gesehen das traditionelle Ein- und Ausstempeln mittels Karte und dient der Arbeitszeiterfassung. Diese ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber du als Arbeitgeber hast an der Einhaltung der Arbeitszeit ein berechtigtes Interesse. Kritisch ist hingegen das Einsehen des Browserverlaufs. Hierbei kommt es auf den Arbeitsvertrag und die dort festgelegten Regelungen an. Dürfen deine Mitarbeiter ihr Arbeitsgerät laut Vertrag auch für private Zwecke nutzen, so darfst du als Arbeitgeber die Verläufe nicht einsehen. Anderenfalls darfst du dies nur dann tun, wenn du den Verdacht hast, dass dein Arbeitgeber während der Arbeitszeit vermehrt im Internet surft und daher seiner Arbeit nicht ordentlich nachkommt und fristgerecht erfüllt. Das Aufzeichnen von Tastatureingaben und Mausbewegungen wird noch strenger bewertet: Laut Bundesarbeitsgericht ist diese Form der Mitarbeiter-Überwachung nur zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer besonders schweren Pflichtverletzung besteht.
4. Mitarbeiter-Überwachung per Telefon
Zuletzt ist die Überwachung eines Diensttelefons ebenfalls eine beliebt Methode zur Überwachung. Allerdings ist auch diese nicht unproblematisch, denn: Prinzipiell unterliegen telefonische Gespräche der Vertraulichkeit des Wortes. Die als Chef kann es demnach untersagt sein, deine Mitarbeiter zu belauschen bzw. das Gesprochene aufzunehmen. Allerdings können sich Angestellte – zum Beispiel mittels des Arbeitsvertrages – mit dem Abhören einverstanden erklären. Dabei solltest du als Arbeitgeber andererseits beachten: Sowohl der Telefonierende als auch der Angerufene müssen der Aufzeichnung zustimmen. Bei privaten Gesprächen ist das in der Regel nicht der Fall, weshalb eine Mitarbeiter-Überwachung hier nicht erlaubt ist.
Andererseits kannst du als Arbeitgeber die private Nutzung eines Diensttelefons untersagen. Verstößt ein Mitarbeiter gegen diese Absprache, kann er abgemahnt werden. Du als Arbeitgeber bist auch hier – wenn ein Verdacht besteht – zumindest zur Einsichtnahme in die Kontaktliste befugt.
Home-Office Überwachung durch Arbeitgeber
Für das Home-Office gilt grundsätzlich nichts anderes als im Büro. Auch wenn die Technik einiges zulässt, sind die meisten Maßnahmen dennoch unzulässig. Mitarbeiter-Überwachung kann zulässig sein, um Verstöße des Arbeitnehmenden gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag festzustellen. Dabei musst du als Arbeitgeber in erster Linie geltende Datenschutzgesetze, sowie individuelle Rechte des Arbeitnehmers beachten.
Für die Home-Office-Überwachung heißt das: Der Arbeitgeber kann und muss die Arbeitszeit des Mitarbeiters erfassen können. Daher ist die Auswertung von Login-Daten zulässig. Spionagesoftware ist hingegen nur bei einem dringenden Verdacht einer Straftat oder gravierenden Pflichtverletzung erlaubt.
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Hat die Mitarbeiter-Überwachung auch Vorteile?
Eines sollte man bei der ganzen Thematik nicht vergessen: Überwachungsmaßnahmen können auch zum Schutz der Mitarbeiter, zum Beispiel vor Fehlern, Überstunden und nicht genügend Anerkennung, dienen. Denn Arbeitgeber erhalten dadurch einen besseren Einblick in den täglichen Geschäftsbetrieb. Dadurch können Fehler besser erkannt werden, bevor sie schwerwiegend werden. Zeitgleich haben die Mitarbeiter durch die Überwachung einen Nachweis für ihre getätigte Arbeit. Außerdem erhalten Arbeitgeber einen besseren Überblick darüber, wer besonders viel oder wenig Arbeit leistet und auf dieser Grundlage zum Beispiel die Löhne anpassen.
So können Mitarbeiter sich wehren
Aber wie können sich Mitarbeiter gegen eine Überwachung durch ihren Arbeitgeber zur Wehr setzen? Denn sicher streckt ein Verbot nicht jeden Chef von der Überwachung ab. Diese Möglichkeiten haben Beschäftigte:
- Regelmäßig kennt sich der Betriebsrat gut mit arbeitsrechtlichen Fragen – also auch mit dem Thema Überwachung aus. Somit ist ein Betriebsrat eine gute Anlaufstelle für den Fall, dass man sich beobachtet fühlt.
- Alternativ kann auch der Datenschutzbeauftrage ein guter Ansprechpartner sein. Immerhin ist dieser für die Einhaltung des Datenschutzes im Betrieb zuständig.
- Zu guter Letzt bleibt Arbeitnehmern immer die Möglichkeit einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser sollte bestenfalls auf Arbeitsrecht oder zumindest Datenschutz spezialisiert sein.
Fazit: Spione mag niemand!
Mitarbeiter-Überwachung ist aus rechtlicher Sicht also stets problematisch. Die Gefahr sich einer Strafe auszusetzen ist hoch und oftmals kannst du die erhobenen Daten nicht mal als Beweis in einen Gerichtsprozess einbringen. Daher solltest du Mitarbeiter-Überwachung als letztes Mittel nutzen. Sorge stattdessen dafür, deine Angestellten bei Laune zuhalten. Arbeitsmotivation macht effizienter und sorgt dafür, dass deine Mitarbeiter ihrer Arbeit zuverlässiger nachgehen. Das ist auch besser für das Büro-Klima: Wer will schon unter ständiger Beobachtung seines Chefs stehen?
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Häufige Fragen (FAQ) zur Mitarbeiter-Überwachung
Mitarbeiter-Überwachung meint die Überwachung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber.
Mitarbeiter-Überwachung ist nicht per se verboten. Grundsätzlich gilt: Besteht der Verdacht auf eine Straftat oder ähnliches, so darf der Arbeitgeber Überwachungsmaßnahmen ergreifen. Allerdings müssen diese immer in einem angemessenen Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und den Datenschutzrichtlinien stehen.
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich die Einhaltung der Arbeitszeit überprüfen. Viele Arbeitgeber nutzen dafür Zeiterfassungssysteme. Gesetzlich ist es aber nicht verpflichtend die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern zu erfassen. Lediglich Überstunden sind festzuhalten. Diese Aufgabe kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer delegieren.
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Über den Autor
Andreas Fricke
Andreas war von März 2022 bis Februar 2024 in der Redaktion von Gründer.de. Hier verantwortete er die Bereiche Franchise- und Gründer-Verzeichnis, außerdem arbeitet er regelmäßig an neuen Büchern und eBooks auf unserem Portal. Zuvor hat er 5 Jahre lang in einer Online-Marketing-Agentur für verschiedenste Branchen Texte geschrieben. Sein textliches Know-how zieht er aus seinem Studium im Bereich Journalismus & Unternehmenskommunikation.