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Die EÜR richtig erstellen und an das Finanzamt übermitteln

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: So wichtig ist die EÜR für Selbstständige

Wer Einnahmen generiert, wird sich früher oder später auch mit dem Begriff Einnahmen-Überschuss-Rechnung befassen müssen. Denn das Finanzamt verlangt eine genaue Auflistung der wichtigsten Zahlen und besitzt dabei konkrete Vorstellungen. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen, um sich vor negativen Konsequenzen schützen zu können. Der folgende Artikel erleichtert den Einstieg und erklärt Details zur Definition, Vorbereitung, Erstellung sowie zur Übermittlung der EÜR mit einem praktischen Beispiel.

Definition Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird EÜR abgekürzt und ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung für kleine und mittelständische Unternehmen. Sie muss einmal im Jahr zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Dabei werden in der Überschussrechnung Einnahmen und Ausgaben von Firmen gegenübergestellt, die nicht buchführungspflichtig sind. Damit gehört diese Methode zur sogenannten einfachen Buchführung, ihr Gegenstück im Rahmen der doppelten Buchführung bildet deshalb die Bilanzierung mit der sogenannten Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

Unternehmen, die eine EÜR erstellen dürfen

Wer genau eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung übermitteln darf, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Demnach dürfen folgende Unternehmer und Selbstständige eine EÜR und damit eine Überschussrechnung erstellen:

  • Freiberufler
  • Gewerbetreibende, die einen Umsatz unter 600.000 Euro pro Jahr generieren
  • Gewerbetreibende, die einem Gewinn unter 60.000 Euro pro Jahr vorweisen

Bei dieser Regelung für die Überschussrechnung gibt es allerdings eine Ausnahme und diese gilt für Kapitalgesellschaften. Denn alle Kapitalgesellschaften und damit auch die UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG müssen immer die doppelte Buchführung anwenden und ihren Gewinn über eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ermitteln.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung Kleinunternehmer

Bis zum Jahr 2017 reichte es aus, wenn Kleinunternehmer lediglich eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt abgaben. Doch seit Oktober 2017 ist dies nicht mehr so. Jetzt müssen auch Kleinunternehmer eine Anlage in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung beifügen. Das bedeutet, dass auch bei Einnahmen unter 17.500 Euro das ausgefüllte EÜR-Standard-Formular an das Finanzamt übermittelt werden muss.

Vorbereitung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Da die Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt, sollte zunächst klar sein, welche Zahlen dafür überhaupt in Frage kommen. In der einfachen Buchhaltung werden die Einnahmen für die EÜR als die tatsächlich zugeflossene Einzahlungen definiert. Wohingegen sich die Ausgaben der Überschussrechnung als tatsächlich getätigte Auszahlungen einordnen lassen.

Beispiele für Einnahmen der EÜR – EÜR-Beispiele

Die folgenden Einnahmen lassen sich zum Beispiel bei der EÜR in der Überschussrechnung aufführen:

  • Betriebseinnahmen
  • eingenommene Umsatzsteuer
  • Einnahmen durch den Verkauf von Anlagevermögen

Beispiele für Ausgaben der EÜR – EÜR-Beispiele

Die folgenden Ausgaben sind hingegen bei der EÜR als Überschussrechnung möglich:

  • Einkäufe von Waren und Rohstoffen
  • Gehälter und Löhne
  • Mietkosten
  • Reparaturkosten
  • Kosten für das Büromaterial
  • Internet- und Telefonkosten
  • gezahlte Vorsteuer
  • Gewerbesteuer

Insgesamt dürfen keine Privatausgaben bei den Ausgaben der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auftauchen, da sie bei der EÜR nicht als gewinnmindernd gelten.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung/ EÜR erstellen

Wenn die Vorbereitungen abgeschlossen sind, kann nun die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden. Für die Erstellung sind zwei entscheidende Faktoren der Überschussrechnung entscheidend: Das Zu- bzw. Abflussprinzip sowie Gliederungsregeln.

Das Zuflussprinzip bzw. das Abflussprinzip der EÜR

Das sogenannte Zu- und Abflussprinzip der Einnahmenüberschussrechnung bezieht sich auf die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Denn es kann natürlich vorkommen, dass zum Beispiel eine Rechnung im Dezember gestellt und erst im Januar bezahlt wird. Dann wirkt das besondere Prinzip der Überschussrechnung und besagt, dass nicht das Rechnungsdatum entscheidet, sondern wann der Betrag dem Konto zugeflossen ist. Daher wird die Rechnung im Rahmen der EÜR dem neuen Geschäftsjahr zugeordnet.

Gliederungsregeln der EÜR

Durch die Gliederungsregeln der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sollen alle Daten einheitlich und gut nachvollziehbar sein. Deshalb ist es wichtig für die Überschussrechnung, die folgenden Merkmale für die EÜR zu beachten:

  1. Einnahmen und Ausgaben stehen getrennt nach dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz.
  2. Wer nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Grundstücke besitzt, muss dafür ein Anlageverzeichnis führen.
  3. Wer geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro besitzt, muss ebenfalls ein separates Verzeichnis anlegen.
  4. Absetzbare Ausgaben, wie das Arbeitszimmer zu Hause oder Bewirtungen, müssen getrennt aufgeführt sein.
  5. Auch das Fahrtenbuch wird zusätzlich hinzugefügt.

Um den Überblick der Überschussrechnung zu erleichtern und möglichst wenig Zeit bei der Erstellung aufzuwenden, können Unternehmen für die EÜR ein Kassenbuch führen und dort auch den Barbestand des Unternehmens notieren.

Die elektronische Übermittlung durch ELSTER

Das Bundesfinanzministerium hat 2005 mit der sogenannten Anlage EÜR ein Formular eingeführt, das den Aufbau einer Einnahme-Überschuss-Rechnung vorgibt. In diesem Formular ist vorgeschrieben, wie die einzelnen Angaben zu den Einnahmen, Ausgaben, Rücklagen und Entnahmen eines Unternehmens zu dokumentieren sind. Aktuell steht für das Jahr 2019 die Anlage EÜR als PDF auf der Seite des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung.

Nach dem Ausfüllen des Formulars müssen es Steuerpflichtige dann zusammen mit der Steuererklärung abgeben, wobei alle Daten elektronisch an das Finanzamt geschickt werden. Dafür stellt das Finanzamt wiederum das Online-Portal für eine elektronische Steuererklärung (ELSTER) zur Verfügung, dass alle steuerrelevanten Zahlen übermittelt. Für alle Freiberufler und Selbstständige, die ihre EÜR eigenständig durchführen, ist dabei die Verwendung einer Buchhaltungssoftware für die Überschussrechnung praktisch. Denn dort sind praktische Tipps und genaue Erklärungen inbegriffen.

Beispiel für eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung/ EÜR-Beispiele

Um die Berechnung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu verdeutlichen, lässt sich das folgende Beispiel betrachten.

Wir gehen für die EÜR von einem mittelständischen Unternehmen aus, dass die innerhalb eines Jahres die folgenden Einnahmen generieren konnte:

  • Netto-Einnahmen umsatzsteuerpflichtiger Betriebseinnahmen = 400.000 Euro
  • eingenommene Umsatzsteuer = 96.000 Euro
  • Verkauf von Anlagevermögen = 10.000 Euro
  • Summe der Betriebseinnahmen = 491.200 Euro

Allerdings sind auch die folgenden Ausgaben der EÜR vorhanden:

  • Einkäufe von Waren und Rohstoffen = 160.000 Euro
  • Gehälter und Löhne = 80.000 Euro
  • Mietkosten = 20.000 Euro
  • Reparaturkosten = 2.000 Euro
  • Kosten für das Büromaterial = 200 Euro
  • Internet- und Telefonkosten = 300 Euro
  • gezahlte Vorsteuer = 24.200 Euro
  • Summe der Betriebsausgaben = 286.700 Euro

In diesem Beispiel wird deutlich, dass die Einnahmen die Ausgaben bei der EÜR übersteigen. Das bedeutet einen positiven Jahresüberschuss bzw. Gewinn.

Was passiert, wenn ich keine EÜR abgebe?

Gibt ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung und keine Einnahmen-Überschussrechnung ab, kommt zunächst ein Brief mit der Forderung nach der Anlage EÜR, um diese nachreichen zu können. Darin ist auch eine Frist vorhanden, bis dahin sollten die Unterlagen dann vorliegen. Wer dann noch immer nicht reagiert, dem droht ein Zwangsgeld, wobei sich die Höhe nicht allgemeingültig festlegen lässt. Generell startet das Zwangsgeld bei 100 Euro, es kann aber je nach Dringlichkeit und Höhe der Einnahmen auch auf über 1.000 Euro steigen.

Fazit

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gehört zur Selbstständigkeit dazu, aber sollte keine Panik auslösen. Denn auch wenn die geforderten Daten der Überschussrechnung auf den ersten Blick kompliziert erscheinen, lassen sie sich leicht ermitteln. Wenn du trotzdem unsicher bist oder dir das EÜR erstellen nicht zutraust, kannst du dich an einen Steuerberater wenden. Aber auch die zahlreichen Buchhaltungssoftware-Anbieter führen Schritt für Schritt durch die Formulare und erleichtern die korrekte Berechnung. Insgesamt lohnt sich eine gute Vorbereitung und frühe Beschäftigung mit dem Thema, damit die Buchhaltung beim täglichen Geschäftsablauf nicht unnötig Zeit beansprucht.

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Häufige Fragen (FAQ) zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Was ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird EÜR abgekürzt und ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung für kleine und mittelständische Unternehmen. Sie muss einmal im Jahr zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Wie mache ich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Da die Einnahmen-Überschuss-Rechnung alle Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt, sollte zunächst klar sein, welche Zahlen in Frage kommen. In der einfachen Buchhaltung werden die Einnahmen als die tatsächlich zugeflossene Einzahlungen definiert. Wohingegen sich die Ausgaben als tatsächlich getätigte Auszahlungen einordnen lassen.

Wer darf eine EÜR machen?

Nur Freiberufler, Gewerbetreibende mit einem Umsatz unter 600.000 Euro pro Jahr oder Gewerbetreibende mit einem Gewinn unter 60.000 Euro jährlich dürfen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben.

Was passiert, wenn ich keine EÜR abgebe?

Wer trotz Nachfragen nicht reagiert, dem droht ein Zwangsgeld, wobei sich die Höhe nicht allgemeingültig festlegen lässt. Generell startet das Zwangsgeld bei 100 Euro, es kann aber je nach Dringlichkeit und Höhe der Einnahmen auch auf über 1.000 Euro steigen.

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Über den Autor

Autorenprofil: Luisa Färber

Luisa Färber

Luisa macht seit Februar 2022 ihr Volontariat in der Online-Redaktion von Gründer.de. Hier ist sie immer auf der Suche nach den neusten Startups mit bahnbrechenden Ideen und spannenden Businessmodellen. Ob Nachhaltigkeit, Food oder FinTech – Luisa recherchiert und schreibt über die Unternehmen von morgen! Außerdem ist sie mitverantwortlich für unsere Kooperationen und bringt Gründer.de auch als Marke voran. Ursprünglich kommt sie aus einem kleinen Dorf in Oberfranken und entschied sich nach dem Abitur für ein Studium der Angewandten Medien- und Kommunikationswissenschaft an der Technischen Universität Ilmenau in Thüringen. Nach ihrem Bachelor, in dem sie ihre Leidenschaft für die redaktionelle Arbeit entdeckte, hat es sie nun nach Köln und in die Redaktion von Gründer.de verschlagen.

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