Die Urlaubstage sind ein wichtiger Ausgleich zum oft stressigen Arbeitsalltag. Arbeitnehmer werden im Laufe des Jahres und vor allem zum Ende des Jahres auf die Einhaltung ihrer Urlaubtage hingewiesen. Schließlich stehen jedem Arbeitnehmer die vertraglich festgehaltenen Urlaubstage zu. Oftmals gibt es dann noch Anweisungen, dass nicht zu viele Tage mit ins neue Jahr genommen werden sollen oder dass bis Ende März alle Tage genommen werden müssen. Aber was passiert, wenn du das nicht machst? Verfallen die Tage dann einfach? Wie sieht der Urlaubsanspruch nach einer solchen Frist aus? Diese Fragen wurden jetzt durch ein Gerichtsurteil geklärt.
Das Urteil über den Urlaubsanspruch
Eine Steuerfachangestellte aus NRW zog vor Gericht, weil sie 101 Urlaubstage angesammelt hatte, die sie wegen der hohen Arbeitsbelastung nicht nehmen konnte. Wegen der Verjährungsfrist von drei Jahren sollte schon ein Teil der Tage nicht mehr nehmbar sein. Sie klagte dagegen und nun steht das Urteil fest: Der Urlaubsanspruch ist nicht verjährt. Der Urlaub darf nicht automatisch nach drei Jahren verfallen. Wichtig ist in diesem Kontext aber, dass der Arbeitnehmer seine Beschäftigten rechtzeitig auffordert, den Urlaub zu nehmen. Außerdem muss der Arbeitgeber vor der drohenden Verjährung warnen.
Der bisherige Streitpunkt
Auswirkungen hat das Urteil auf viele Arbeitnehmer, denn Streitereien um offene Urlaubsansprüche gibt es immer wieder. Durch Jobwechsel und Auflösungen eines Arbeitsverhältnisses bleiben oftmals Urlaubsansprüche offen. Das Urteil stärkt also Arbeitnehmer und nimmt die Arbeitgeber stärker in die Pflicht und Vorsorge.
Auch bei langfristigen Krankheitsfällen gab es Uneinigkeit. Die Informationspflicht des Arbeitnehmers gilt auch, wenn Angestellte langzeitkrank sind. Ein zweites Urteil in diese Richtung bestätigt dies. Eine Klägerin konnte wegen einer langen Krankheitsphase nur einen Teil des Jahresurlaubes nehmen. Es galt, dass der Urlaubsanspruch bis 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bestehen bleibt und dann verjährt.
Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über ihren restlichen Urlaubsanspruch zu informieren. Genauso sollen sie auffordern, dass der Resturlaub genommen wird und darauf hinweisen, dass dieser möglicherweise sonst verfällt. Diese sogenannten Initiativpflichten oder Mitwirkungsobliegenheiten waren also vor dem jetzigen Urteil schon aktiv. Bis jetzt war aber offen, wie die Sachlage bei drohender Verjährung oder Krankheit ist.
Entscheidungen des EuGH im September zum Urlaubsanspruch
Bereits im frühen Herbst dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Arbeitgeber aktiv auf eine mögliche Verjährung hinweisen muss. Es darf nicht sein, dass die Urlaubstage einfach verfallen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Pflicht nicht, so bleibt ein Anspruch auf bezahlte Freizeit dennoch bestehen. Damit sind die Fronten für den Urlaubsanspruch vorerst geklärt.


Lea Minge