Gründer FAQ: Alle Regeln und Sanktionen im Überblick
Welche Corona-Bußgelder drohen mir bei Regelverstößen?
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Auf welcher Gesetzesgrundlage werden die Bußgelder beschlossen?
Die Corona-Bußgelder für Verstöße gegen die Auflagen werden auf Grundlage des Infektionsschutzgesetz (IfSG) gebildet. Dieses Gesetz regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten der Bevölkerung. Demnach soll das Gesetz helfen, übertragbare Krankheiten und Infektionen bereits frühzeitig zu erkennen und eine Ausbreitung zu verhindern. Darin werden auch finanzielle Entschädigungen und Hilfen aufgeführt, die notwendig sind, wenn Menschen durch die Schutzmaßnahmen in finanzielle Nöten geraten.
In den §§ 73 bis 76 sind die Bußgeld- und Strafvorschriften aufgeführt, an denen sich die einzelnen Bundesländer in Deutschland orientieren. Denn welche Verstöße ordnungswidrig sind und wie hoch die Strafe ausfällt, regelt das jeweilige Land. Somit hat jedes Bundesland einen eigenen Bußgeldkatalog, in dem festgelegt wird, was im Zusammenhang mit der Coronakrise regional erlaubt und was verboten ist.
Corona-Bußgelder bei Regelverstößen
Verstößt du somit gegen das Infektionsschutzgesetz, ahndet man diesen Verstoß als Ordnungswidrigkeit. Doch die Höhe der Strafe fällt je nach Bundesland unterschiedlich aus, da das IfSG lediglich Höchstgrenzen bei Ordnungswidrigkeiten vorgibt. Daher ist es besonders wichtig, dass du dich an die einzelnen Bestimmungen der Bundesländer orientierst.
Die momentanen Verstöße und Sanktionen haben wir für dich folgend zusammengefasst:
- Verordnung zum Infektionsschutz nach § 73 Absatz 2 IfSG missachtet: bis zu 2.500 Euro
- Verstoß nach § 73 IfSG gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflicht nach § 23 IfSG: bis zu 25.000 Euro
- Vorsätzliche Straftat nach § 74 IfSG zur Ausbreitung einer Krankheit beigetragen, z.B. durch Missachtung des Versammlungsverbots: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre
- Straftat nach § 75 IfSG, z. B. entgegen einer Rechtsverordnung Personen beschäftigt oder eine Tätigkeit ausgeübt: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
- Öffentliche Ansammlung von mehr als 2 Personen (ab 02.11.): ab 200 Euro*
- Wiederholter Verstoß gegen das Kontaktverbot: ab 400 Euro*
- Verstoß gegen ein geltendes Besuchsverbot: ab 200 Euro*
- Weiterbetrieb von Verkaufsstellen: ab 2.500 Euro*
- Wiederholter Weiterbetrieb von benannten Einrichtungen: bis zu 25.000 Euro
* Durchschnittswerte der Bußgelder in den Bundesländern
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Über den Autor
Lisa Goldner
Nach ihrem Abitur 2013 entschied sich Lisa für ein Studium des Journalismus als auch der Unternehmenskommunikation und konnte durch den nahen Praxisbezug ein breit gefächertes Repertoire an Kenntnissen beider Branchen sammeln. Während des Studiums arbeitete sie als Assistenz der Öffentlichkeitsarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Kulturbetrieb und erlernte somit auch essenzielle Aufgaben des Eventmanagements. Im Anschluss begann sie in Kiel den Masterstudiengang ”Angewandte Kommunikationswissenschaft“, in dem sie ihre Erfahrungen durch Projekte und wissenschaftliche Arbeiten besonders in den Bereichen Journalismus und Marketing ausbauen konnte. Von Januar 2020 bis Juni 2022 war sie als Volontärin und Junior-Online-Redakteurin für Gründer.de tätig.