So überstehst du die schlimmste aller Betriebsprüfungen schadlos

20.000€ Steuern nachzahlen – so kannst du es vermeiden

Eine „Jubelmitteilung“ des Bundesministers für Finanzen lässt aufhorchen: Aus Umsatzsteuer-Sonderprüfungen hat der Staat 2016 „Mehrergebnisse“ in Höhe von 1,72 Mrd. € erzielt. Damit wird die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die sogar unangekündigt und „spontan“ erfolgen darf, für den Staat immer lukrativer und soll nun erheblich ausgeweitet werden. Immerhin durchschnittlich 20.000€ erzielte jeder eingesetzte Prüfer pro Prüfung. Doch schutzlos bist du nicht. Mit den folgenden Tipps minierst du dein Risiko, von so einer „spontanen“ Prüfung betroffen zu sein.

Warum überhaupt Umsatzsteuer- Sonderprüfungen?

Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird nicht zufällig angeordnet. Das Finanzamt schaut sich bestimmte Merkmale und Informationen daraufhin an, ob sie Anlass für eine Prüfung bieten. Das kann zu Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit sein (der Prüfer schaut nach, ob es dein Unternehmen wirklich gibt) oder auch bei schon länger bestehenden Unternehmen. In diesem Fall bezeichnet das Finanzamt die Prüfung als „Bedarfsprüfung“. Der Begriff weist bereits darauf hin: Eine solche Prüfung wird dann angeordnet, wenn das Finanzamt meint, bei dir bestimmte Auffälligkeiten entdeckt zu haben – oder auch, wenn es vermutet, dass du als bislang umsatzsteuerfreier Kleinunternehmer in die Umsatzsteuerpflicht gerutscht sein könntest.

Wann du besonders mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung rechnen musst

Vorsteuerabzug:

  • Du hast außergewöhnlich hohe Vorsteuerbeträge geltend gemacht.
  • Bei bestimmten steuerfreien Umsätzen konntest du Vorsteuer abziehen (z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen). 

  • Das Finanzamt hat festgestellt, dass beim Abgleich der Kosten und Vorsteuerbeträge, die du im Rahmen deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung angesetzt hast, Differenzen zu deinen Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder 
der -Jahreserklärung auftreten.
    Beispiel: Du machst in deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung betriebliche Kosten von netto 11.000 € geltend. Erfahrungsgemäß sind 1.000 € davon nicht mit Vorsteuern belastet (das sind z. B. Versicherungsbeiträge). Es müssten also etwa aus den restlichen Kosten (10.000 € x 19 % =) 1.900 € Vorsteuern geltend gemachtwerden. Sind in deiner Umsatzsteuererklärung aber z. B. 4.000 € angesetzt, wird das Finanzamt das überprüfen wollen. 

  • Die bezogenen Leistungen und die zugehörige Vorsteuer entsprechen nicht den Erfahrungswerten deiner Branche. (Die Finanzverwaltung hat eine Richtsatzsammlung herausgegeben, in der die durchschnittlichen Vorsteuerbeträge nachzulesen sind. Größere Abweichungen solltest du erklären können. Die aktuelle Richtsatzsammlung findest du unter www.selbststaendig-heute.de. 

  • Du hast ein bebautes Grundstück erworben oder ein Grundstück bebaut und erklärst dem Finanzamt deine Vermietungsabsicht. 

  • Hochpreisige Wirtschaftsgüter werden von dir sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt.
  • Das Finanzamt vermutet, dass du Rechnungen von nicht existierenden Unternehmern („Scheinfirmen“) erhalten hast oder dass anderweitige Mängel bei erhaltenen Rechnungen dich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. 

  • Du hast ein neues betriebliches Fahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben. 


 Vorsteuerberichtigungen

  • Ein Grundstück ist aus deinem Betriebsvermögen durch Kauf oder Privatentnahme ausgeschieden.
  • Bei Grundstücken oder höherpreisigen beweglichen Wirtschaftsgütern ändert sich das Verhältnis von unternehmerischer und privater Nutzung.

Neugründung von Unternehmen

  • Zu Beginn deiner unternehmerischen Tätigkeit hast du hohe Vorsteuerüberschüsse.
  • Du meldest ein Unternehmen an, erzielst aber anfangs keine Umsätze.
  • Du schließt Verträge mit nahen Angehörigen über die umsatzsteuerpflichtige 
Miete von Wirtschaftsgütern, z. B. Geschäftsräume oder Fahrzeuge. 

  • Dein Unternehmen besteht in der Vermietung von Freizeitgegenständen, wie beispielsweise Wohnmobilen oder Segelschiffen. 


 

Steuerbefreiungen für Umsätze ohne oder mit Vorsteuer

  • Es ergeben sich Differenzen beim Abgleich der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -Jahreserklärung mit den Daten der Zusammenfassenden Meldungen insbesondere in folgenden Fällen, für die es fehleranfällige umsatzsteuerrechtliche Sonderregelungen gibt:
    • Ausfuhrlieferungen ins außereuropäische Ausland
    • innergemeinschaftliche Lieferungen (in andere EU-Mitgliedstaaten)
    • Umsätze der Seeschifffahrt und Luftfahrt
    • grenzüberschreitende Beförderungen
    • Vermittlung solcher Umsätze
  • Du tätigst steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, lieferst also in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Du führst Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet (also aus Ländern außerhalb der EU) nach Deutschland ein, um sie gleich danach für innergemeinschaftliche Lieferungen zu verwenden, und nimmst daher die Steuerbefreiung auf die Ein- fuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Anspruch. 


Zeitgerechte Besteuerung der Umsätze

  • Zwischen den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung bestehen erhebliche Abweichungen.

Änderung des Umsatzsteuersatzes

  • Hier musst du immer mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung rechnen, da häufig Fehler bei der Bestimmung des Leistungszeitpunkts gemacht werden, die bei einer Änderung des Steuersatzes zu fehlerhaften Steuerberechnungen führen.
  • Du erbringst Teilleistungen und erhältst Anzahlungen. Hier ist die Abgrenzung beim Wechsel des Steuersatzes von Wichtigkeit, um die Steuer korrekt berechnen zu können.

Wie du dich auf die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorbereitest

Bevor der Prüfer bei dir erscheint, muss das Finanzamt eine schriftliche Prüfungsanordnung erteilen. Im Normalfall muss dir diese Prüfungsanordnung 2 Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dadurch der Prüfungszweck gefährdet werden sollte, wenn also die Gefahr besteht, dass in der Zwischenzeit Beweismittel vernichtet oder manipuliert werden könnten.

Das Finanzamt muss nicht begründen, warum es bei dir eine Umsatzsteuer- Sonderprüfung vornehmen will (BFH, Urteil vom 11.11.1993, Az. IV R 119/92). Es kann also auch spontan kommen. In der Regel betrifft die Umsatzsteuer-Sonderprüfung einzelne Umsatzsteuer- Voranmeldungszeiträume.

MEIN TIPP

Unabhängig von den konkreten Sachverhalten, die geprüft werden sollen, und von den Prüfungszeiträumen, die in der Prüfungsanordnung festgelegt wurden, gehen die Prüfer des Finanzamts besonders die folgenden allgemeinen Fragen durch:

  • Ist die Finanzbuchführung aktuell oder sind Rückstände bei den Buchungen vorhanden?
  • Werden die Buchführungsbelege systematisch und übersichtlich abgelegt?
  • Sind die Buchführungsbelege ordnungsgemäß kontiert?
  • Warenschwund ist normal. Ist er in diesem Fall im Verhältnis zum Wareneingang  plausibel?
  • Ist die anteilige private Nutzung unternehmerischer Fahrzeuge ordnungsgemäß erfasst?
  • Werden andere Privatanteile und unentgeltliche Wertabgaben ordnungsgemäß verbucht und versteuert?
  • Ist das Verhältnis von Wareneinkauf und Umsatz plausibel?

Dieser Artikel wurde von BWRmed!a bereitgestellt.
Autor: Günter Stein (Unternehmer)

Themenseiten

Du brauchst Hilfe bei deiner Gründung?

Wir unterstützen dich bei deinem Vorhaben!

Erhalte ein kostenloses Beratungsgespräch mit einem unserer Experten.

Die besten Artikel & mehr direkt in dein Postfach!




* Ja, ich möchte den Newsletter. Die Einwilligung kann jederzeit im Newsletter widerrufen werden. Datenschutzerklärung.

Über den Autor

Alec Ospanow

Du hast eine Frage oder eine Meinung zum Artikel? Teile sie mit uns!

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


Sitemap

schliessen