Gründer FAQ: So schützt du dich vor rechtlichen Konsequenzen
Wie werbe ich rechtskonform mit Gratisartikeln?
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Inhaltsverzeichnis
- Zusätzliche versteckte Kosten stellen eine unlautere geschäftliche Handlung dar
- Wann ist die Werbung mit Gratisartikeln zulässig?
- Gratisartikel dürfen also keine Kosten für das Produkt mit sich bringen
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Die Werbung mit Gratisartikeln kann mit einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher einhergehen. Um eine solche Irreführung zu vermeiden und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, haben sowohl der europäische als auch der nationale Gesetzgeber Regelungen bezüglich der Zulässigkeit solcher Werbemaßnahmen getroffen.
Diese Regelung findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wieder. § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. „schwarze Liste“) regelt in Umsetzung der europäischen Richtlinie die Zulässigkeit der Werbung mit Gratisartikeln. Demnach ist das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen als unzulässige geschäftliche Handlung anzusehen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind. Dies gilt jedoch nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind.
Zusätzliche versteckte Kosten stellen eine unlautere geschäftliche Handlung dar
Die Zugabe eines Gratisartikels ist jedoch keineswegs grundsätzlich schlecht. Vielmehr stellt sie immer dann eine unlautere geschäftliche Handlung dar, wenn dem Verbraucher entgegen seiner Erwartung Kosten auferlegt werden. Solche Kosten können beispielsweise darin liegen, dass der Verbraucher einen Vertrag abschließen oder zuvor einen anderen Artikel erwerben muss.
So hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) mit seinem Urteil vom 22.10.2010 (Az. 9 U 610/10) entschieden, dass eine Gratisabgabe nur bei völliger Kostenfreiheit zulässig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Verbraucher bei Annahme des Angebots nach Ablauf einer Nutzungsdauer von 6 Monaten monatlich 4,99 € für die Inanspruchnahme der Leistung zahlen muss.
Von dieser Regelung ausgeschlossen sind die Kosten, die für die Beschaffung und Übergabe der Zugabe unvermeidlich sind. Darunter fallen beispielsweise Telefonkosten, Porto- und Transportkosten oder eigene Fahrtkosten zur Abholung des Gratisartikels.
Aber Achtung: gerade bei diesen Kosten muss der Verbraucher vor Beginn bereits über darüber informiert werden, dass ihm die Kosten entstehen werden. Der Begriff der „Kosten“ im Sinne der Nummer 21 der „schwarzen Liste“ umfasst daher nur solche Kosten, die für das Produkt selbst aufzuwenden sind. Insbesondere dann, wenn der Verbraucher mit diesen Kosten nicht gerechnet hat und damit auch nicht rechnen musste.
Gerichtsurteile zu Gratisartikeln
Eine unlautere geschäftliche Handlung kann aber auch bereits dann angenommen werden, wenn die Werbung mit Gratiszugaben zu einer Irreführung des Verbrauchers führt. So hat das LG Dortmund mit seinem Urteil vom 26.08.2014 (Az. 25 O 104/14) entschieden, dass das Werbeprospekt eines Augenoptikers mit der Aussage „Ein Glas günstig, das andere geschenkt!“ irreführend ist. Der Grund dafür war die Tatsache, dass es sich lediglich um einen 50% Rabatt der beiden Brillengläser handelte.
In diesem Fall ging das Gericht von einer Irreführung der Verbraucher aus. Denn der Werbende habe durch seine Werbemaßnahme Verbraucher angelockt, die davon ausgegangen sind, eine gratis Leistung zu erhalten.
In einem ähnlichen Fall hat das Oberlandesgericht München mit seinem Urteil vom 16.06.2016 (Az. 6 U 4300/15) eine Irreführung jedoch verneint. Dort hieß es in der Optiker-Werbung: „Ein Glas geschenkt*!“ darunter befand sich ein Hinweis „*Gilt beim Kauf einer Brille mit Sehstärke“. Hier sah das Gericht den Hinweis bereits als ausreichend an, um die Zulässigkeit der Werbung mit dem Gratis-Glas zu bejahen.
Wettbewerbsrechtlicher Verstoß hängt nicht von der Vorstellung des Verbrauchers ab
Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen Nummer 21 der „schwarzen Liste“ nicht von der Vorstellung des Verbrauchers abhängig ist. Vielmehr genügt es, wenn das Produkt als gratis angepriesen wird, dies tatsächlich aber nicht stimmt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Verbraucher glaubt, dass das Produkt kostenlos sei. So ist selbst dann ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß anzunehmen, wenn die Kunden wissen, dass das angepriesene Gratisprodukt mit weiteren Kosten einhergeht. Eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers muss also nicht vorliegen.
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Wann ist die Werbung mit Gratisartikeln zulässig?
Grundsätzlich schafft die Werbung mit Gratisartikeln viele Vorteile für Dein Unternehmen. Aber in welchen Fällen ist diese Werbung zulässig? Kurz gesagt immer dann, wenn für den Verbraucher keiner unmittelbaren Kosten zur Beschaffung des beworbenen Artikels entstehen und dem Verbraucher durch die Werbung keine falschen Tatsachen suggeriert werden.
Nummer 21 der „schwarzen Liste“ nimmt unvermeidbare mittelbare Kosten jedoch aus. Das können beispielsweise Fahrtkosten zur Abholung, Telefonkosten oder reguläre Versandkosten sein. Die Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass man den Kunden von Anfang an über diese Kosten informiert.
Unzulässig ist die Werbemaßnahme also schon dann, wenn dem Kunden entgegen seiner Erwartungen Kosten für die Erlangung des Gratisartikels auferlegt werden. Ein wirklich kostenloses Angebot liegt nach Ansicht der Rechtsprechung nur bei völliger Kostenfreiheit vor. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Gratisleistung später pauschale Verpackungs- oder Versandkosten anfallen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.02.2010, Az.: 5 U 139/07).
Auch das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Beschluss vom 30.12.2008 (Az.: 6 W 180/08) entschieden, dass eine Irreführung nur vorliegt, wenn der Verbraucher nicht auf die Kosten zur Erlangung des Gratisartikels aufmerksam gemacht wird. Hintergrund dieser Entscheidung war die Werbemaßnahme einer Autowerkstatt. Diese hatte nach der Durchführung des Winterchecks mit einem weiteren kostenlosen Wintercheck für ein anderes Fahrzeug geworben. Das Gericht war der Ansicht, dass der durchschnittliche Verbraucher damit rechnen musste, dass er für das „Geschenk“ zunächst die 15€ für den eigenen Winter-Check bezahlen muss. Bei dem Durchschnittsverbraucher ist daher nicht der Eindruck entstanden, er brauche, um die Zugabe in Anspruch nehmen zu können, nichts anderes abzunehmen.
Gratisartikel dürfen also keine Kosten für das Produkt mit sich bringen
Die Werbung mit Gratisartikeln ist eine gute Möglichkeit, um neue Kunden anzulocken. Wer durch seine Werbung den Eindruck der Unentgeltlichkeit von Waren oder Leistungen suggeriert, sollte jedoch sicherstellen, dass Verbrauchern im Falle eines Kaufs keine unmittelbaren Kosten für das Produkt selbst entstehen. Lediglich mittelbare, unvermeidbare Kosten sind zulässig, sofern der Werbende auf diese hingewiesen hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss der Werbende mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen.
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Über den Autor
Christian Solmecke
Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in seiner Kölner Kanzlei WBS.LEGAL den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. Er betreut dort zahlreiche Online-Händler, Medienschaffende und Web-2.0-Plattformen. Daneben ist RA Solmecke Gründer von anwalt2go sowie mehreren IT-Startups. Seine ersten Projekte hat er selbst programmiert. Neben seiner Kanzleitätigkeit und der Geschäftsführung der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de ist Christian Solmecke Autor zahlreicher Fachbücher zum Thema Online-Recht und Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.