Gründer FAQ: Was Lizenznehmer unbedingt wissen sollten
Lizenznehmer: Welche Rechte stehen mir wann zu?
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Inhaltsverzeichnis
- Einfache Lizenz
- Ausschließliche und alleinige Lizenz
- Rechte des Lizenznehmers im Überblick
- Häufige Fragen (FAQ) zu „Rechte Lizenznehmer“
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Du bist Lizenznehmer und willst wissen, welche Rechte dir zustehen? Dann fangen wir einmal ganz von vorne an. Wie bereits in unserem vorhergehenden Artikel „Lizenzen und Lizenzverträge“ erläutert, gibt es einfache Lizenzen einerseits und ausschließliche Lizenzen andererseits.
Einfache Lizenz
Die einfache Lizenz gibt dem Lizenznehmer grob gesagt nur das Recht, die lizensierte Sache zu benutzen. Einfach veranschaulichen lässt sich die einfache Lizenz am Beispiel einer Software: Bei der Installation der Software muss man einen Lizenzschlüssel eingeben, den man zuvor gegen Bezahlung erhalten hat. Dieser Vorgang schließt gleichsam eine einfache Lizenz ab. Man darf nun nach der erlaubten Installation die Software benutzen; mehr aber auch nicht.
Darauf sollten Lizenznehmer noch achten
Der Lizenznehmer ist aber nicht davor geschützt, dass auch Konkurrenten die Sache verwerten, wenn der Lizenzgeber weitere Lizenzen vergeben möchte. Beim Beispiel Software verwenden sehr viele Nutzer diese.
Der Lizenznehmer darf zum Beispiel auch selber keine Rechte gegen Dritte geltend machen, die die Sache ungerechtfertigt nutzen. Im Fall der Fälle muss der Lizenznehmer die Verteidigung der lizensierten Sache dem Lizenzgeber überlassen.
Daher sollte der Lizenznehmer immer darauf achten, dass für ihn wichtige Aspekte auch im Lizenzvertrag verankert sind. Zum Beispiel kann dies bei einer Lizenz für technische Produkte die technische Unterstützung durch den Lizenzgeber sein – gegebenenfalls gegen eine angemessene Vergütung an den Lizenzgeber – oder können Regelungen über die Vertragsdauer und ein Kündigungsrecht getroffen werden.
Ausschließliche und alleinige Lizenz
Stärker sind die Rechte desjenigen Lizenznehmers, der eine ausschließliche oder eine alleinige Lizenz erworben hat, der also als einziger das Nutzungsrecht an der lizensierten Sache erworben hat und gemäß Lizenzvertrag auch erwerben darf.
Rechte des Lizenznehmers im Überblick
Ungeachtet von individuellen Regelungen im Lizenzvertrag ergeben sich aus der ausschließlichen bzw. alleinigen Lizenz als solche für den Lizenznehmer die folgenden wichtigen Rechte:
1. Alleiniges Verwertungsrecht
Der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz hat das alleinige Verwertungsrecht, d.h. auch der Lizenzgeber darf den Gegenstand des lizensierten Schutzrechts nicht mehr verwerten. Der Lizenznehmer wird bei der ausschließlichen Lizenz de facto so gestellt, als sei er der Schutzrechtsinhaber und somit Lizenzgeber.
Dies ist wichtiger Unterschied zu einer alleinigen Lizenz, bei der der Lizenzgeber selber noch seinen Schutzgegenstand verwerten, der Lizenznehmer gemäß Lizenzvertrag aber der einzige ist, der eine Lizenz erwerben darf. Neben diesem Unterschied der Eigennutzung durch den Schutzrechtsinhaber hat der Lizenznehmer bei einer alleinigen Lizenz aber im Wesentlichen dieselben Rechte wie bei der ausschließlichen Lizenz.
2. Widerspruch- und Klagerecht
Der Lizenznehmer hat das Recht, gegen etwaige Missbraucher selbst vorzugehen. Das heißt, der Lizenznehmer kann „sein Schicksal in die eigene Hand nehmen“ und seine Interessen nach eigenen Gesichtspunkten vertreten.
Bei einer ausschließlichen oder alleinigen Markenlizenz kann also eigenständig ein Widerspruch gegen eine jüngere Markenanmeldung aus der lizensierten Marke eingelegt und das zugehörige Widerspruchsverfahren geführt werden. Auch kann auf Basis der lizensierten Marke ein Markenverletzungsverfahren selbständig angegangen und geführt werden. Potentielle Verletzer der lizensierten Marke sind im Vorfeld eigenständig anzuschreiben und abzumahnen.
Bei ausschließlich oder alleinig lizensierten Patenten hat der Lizenznehmer ein eigenes Klagerecht und kann entsprechend eine Klage auf Verletzung des lizensierten Patents eingereichen und das Verfahren führen. Auch hier sind bei einem Verdacht auf eine Patentverletzung im Vorfeld potentielle Verletzer eigenständig anzuschreiben und gegebenenfalls abzumahnen.
3. Schadensersatz
Im Falle einer Verletzung stehen dem ausschließlichen oder alleinigen Lizenznehmer Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und gegebenenfalls auch Rückruf von bereits in den Verkehr gebrachten Produkten zu.
4. Übertragungsrecht
Der Lizenznehmer darf seine Lizenz übertragen, sofern im Lizenzvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist.
5. Unterlizenzen
Der Lizenznehmer darf selbstständig einfache (Unter-)Lizenzen verteilen. Der Lizenznehmer ist also so gestellt, als gehöre ihm das Schutzrecht gehören. Dies kann beispielsweise bei technischen Schutzrechten in Ländern günstig sein, in denen zwar das Lizenzrecht erworben wurde, sich aber noch nicht als Anbieter etablieren konnte. Hier kann durch die Vergabe der einfachen Lizenz dennoch ein Umsatz generiert werden.
Der Lizenznehmer kann dadurch also den Vertrieb von Produkten oder einen Markenauftritt ins Ausland ausweiten, indem er auf dortige Unternehmen zurückgreift. Häufig verwendet man eine solche Vertragskonstellation, wenn ein Erfinder ein neues Produkt patentiert und die Idee einem größeren Unternehmen zur Verfügung stellt. Das Unternehmen hat in diesem Fall ein großes Interesse daran, in den eigenen wirtschaftlichen Entscheidungen zu diesem Produkt weitestgehend freie Hand zu haben. Je nach vereinbarter Lizenzgebühr muss durch die vertraglichen Regelungen nur sichergestellt sein, dass der ursprüngliche Lizenzgeber auch Zahlungen aus den vergebenen Unterlizenzen erhält.
Beispiele
Im Falle einer Markenlizenz bedeutet eine Unterlizenz beispielsweise, dass es einem Kooperationspartner gestattet ist, die lizensierte Marke an dessen Produkten anzubringen und diese Produkte auch unter dieser Marke zu vertreiben.
Bei einem Patent kann die Lizenz beispielsweise beinhalten, dass der Lizenznehmer das patentierte Produkt selbst herstellen und unter seiner eigenen Marke vertreiben darf, zugleich aber auch wieder einem Kooperationspartner dasselbe gestatten kann. Dadurch werden patentierte Produkte unter verschiedenen Marken am Markt erhältlich, wodurch sich der Umsatz des Lizenzgebers als auch des Lizenznehmers gegebenenfalls erhöhen lässt.
Unser Tipp
Bei der Vergabe von solchen Unterlizenzen kann (und sollte) der ausschließliche oder alleinige Lizenznehmer mögliche Regelungen zur Qualität der unter der lizenzierten Marke vertriebenen Produkte und Dienstleistungen, die er mit dem Lizenzgeber getroffen hat, in der gleichen Weise definieren. So stellt der ausschließliche oder alleinige Lizenznehmer, der nun Unterlizenzgeber ist, sicher, dass die Kunden mit seiner Marke oder dem Produkt stets ein bestimmtes Qualitätsversprechen verbinden. Er verhindert damit, dass trotz einer Lizenzvergabe an Dritte sich nicht der Ruf der Marke oder des Produkts verschlechtert.
Checkliste
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Häufige Fragen (FAQ) zu „Rechte Lizenznehmer“
Ja, wenn es eine einfache Lizenz ist. Ebenfalls ja, wenn es eine Alleinlizenz ist, wobei dann nur noch auch der Lizenzgeber das Produkt vertreiben oder die Marke benutzen darf. Nein, wenn eine ausschließliche Lizenz erworben wurde.
Ja, wenn es eine ausschließliche oder alleinige Lizenz ist.
Nein, wenn es eine einfache Lizenz ist. Ja, wenn es eine ausschließliche oder alleinige Lizenz ist, nämlich im Rahmen von einfachen Unterlizenzen.
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Über den Autor
Dr. Hanjo Heinrich
Patentanwalt Dr. Hanjo Heinrich studierte Chemie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. Seine Dissertation in der physikalischen Chemie hat einen stärker technischen und praktischen Schwerpunkt und betrifft Untersuchungen von katalytischen Übergangszuständen mittels Kernspinresonanzspektroskopie. Er ist seit 2005 Patentanwalt und betreut bei Ostertag & Partner mbB Mandate des Maschinen- und Anlagenbaus, der Verfahrenstechnik und der Medizintechnik und fühlt sich in vielen technischen Sparten zuhause. Bei Angriff und Verteidigung von Schutzrechten können Sie auf seine Erfahrung insbesondere bei Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren und der Mitwirkung bei Verletzungsverfahren bauen. Aber auch beim Marketing gibt er Ihnen die Basis für gesicherte Marken- und Designentscheidungen.