Gründer FAQ: Was Arbeitgeber in Sachen Corona-Impfung wissen müssen
Darf ich als Arbeitgeber eine Impfpflicht am Arbeitsplatz einführen?
Featured image: insta_photos - stock.adobe.com
Inhaltsverzeichnis
- Impfpflicht am Arbeitsplatz: Ein Überblick
- Impfpflicht in Deutschland: Legal oder nicht?
- Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Impfstatus befragen?
- Können Arbeitnehmer zur Corona-Schutzimpfung verpflichtet werden?
- Ausnahme: Impfpflicht am Arbeitsplatz für Pfleger, Ärzte und Co?
- Einrichtungsbezogene Impflicht
- Sonstige Maßnahmen gegen nicht geimpfte Arbeitnehmer
- Impfprämie: Alternative zur Impfpflicht am Arbeitsplatz?
- Fazit: Keine Impfpflicht am Arbeitsplatz
- Häufige Fragen (FAQ) zu Impfpflicht am Arbeitsplatz:
Gesamtes Inhaltsverzeichnis anzeigen
- Impfpflicht am Arbeitsplatz: Ein Überblick
- Impfpflicht in Deutschland: Legal oder nicht?
- Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Impfstatus befragen?
- Können Arbeitnehmer zur Corona-Schutzimpfung verpflichtet werden?
- Ausnahme: Impfpflicht am Arbeitsplatz für Pfleger, Ärzte und Co?
- Einrichtungsbezogene Impflicht
- Sonstige Maßnahmen gegen nicht geimpfte Arbeitnehmer
- Impfprämie: Alternative zur Impfpflicht am Arbeitsplatz?
- Fazit: Keine Impfpflicht am Arbeitsplatz
- Häufige Fragen (FAQ) zu Impfpflicht am Arbeitsplatz:
Dennoch bleibt es dabei: Es gibt keine Impfpflicht! Auch Arbeitgeber können keine Impfung gegen Corona anordnen. In diesem Gründer FAQ findest du allerlei Informationen zu dem Thema Impfpflicht am Arbeitsplatz. Diese Fragen beantworten wir in diesem Artikel:
- Was meint Impflicht bzw. Covid-19-Impfpflicht?
- Ist eine Impflicht in Deutschland legal?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Impflicht am Arbeitsplatz erlaubt?
- Welche Impfungen sind in Deutschland Pflicht?
Impfpflicht am Arbeitsplatz: Ein Überblick
Das Thema Corona-Schutzimpfung war lange Zeit ein vieldiskutiertes Thema. In Deutschland sind etwa 76,4 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft. Mindestens 62,6 Prozent der Deutschen haben mindestens zusätzlich eine Auffrisch- bzw. Boosterimpfung erhalten. Doch die Impfkampagne verliert bereits seit Monaten mehr und mehr an Schwung. Fast alle Maßnahmen sind bereits eingestellt und viele sehen die Bedrohung durch eine Corona-Infektion als harmlos an. Zeitweise fragten Unternehmer sich aber, wie sie die Bereitschaft für eine Corona-Schutzimpfung bei ihren Mitarbeiter erhöhen konnten. Noch immer wird sogar über die Einführung einer Impfpflicht am Arbeitsplatz diskutiert, auch wenn nicht mehr so medial. Es stellt sich dabei allerdings die Frage, ob eine solche Impflicht am Arbeitsplatz für alle Bereiche rechtlich zulässig ist.
Amerikanische Großkonzerne wie Google, Facebook und Netflix haben eine Impfpflicht am Arbeitsplatz bereits eingeführt. So verkündete Google im Juli 2021: Wer aus dem Homeoffice ins Büro zurückkehren möchte, muss geimpft sein. Dies gelte weltweit für alle Standorte des Unternehmens. Auch Facebook führt ab September eine Impfpflicht am Arbeitsplatz ein. Das Vorgehen für Standorte außerhalb der USA werde noch geprüft, teilte das Unternehmen mit. Andere Unternehmen wollen mit sogenannten „Impfprämien“ ihre noch ungeimpften Mitarbeiter zu einer Corona-Schutzimpfung motivieren.
Impfpflicht in Deutschland: Legal oder nicht?
Wie ist die Rechtslage in Deutschland?
Das Infektionsschutzgesetz (IfsG) regelt die Grundlagen für Impfungen. Ziel des Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu schützen. Das IfsG erlaubt die Einführung einer Impfpflicht für „bedrohte Teile der Bevölkerung“ einzuführen, „wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“. Derartige staatliche Maßnahmen müssen jedoch immer verhältnismäßig sein. Einerseits schützt die Impfpflicht das Recht auf Gesundheit, andererseits stellt sie einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar. Somit ist es grundsätzlich eine Abwägungssache, ob eine Impfpflicht eingeführt wird oder nicht. Im Zweifel ist das eine Frage für die Gerichte.
Generell ist also im deutschen Recht eine Impfpflicht somit nicht völlig undenkbar. Eine Impfpflicht gegen Masern besteht beispielsweise seit einigen Jahren für Kinder in Betreuung, für Erzieher und Lehrer. Auch entschied bereits 1959 das Bundesverwaltungsgericht, das Pflicht-Impfungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Was ist der Unterschied zwischen einer Impfpflicht und einer berufsbezogenen Impfpflicht?
Von einer Impfpflicht spricht man, wenn eine Schutzimpfung für Menschen oder Tiere gesetzlich vorgeschrieben ist. Ziel einer solchen Impfpflicht ist es, vor Infektionskrankheiten zu schützen und diese möglichst auszurotten. Nicht zu verwechseln ist die Impflicht von der Impfempfehlung, die hingegen eine Voraussetzung für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen ist.
Eine berufsbezogene Impfpflicht liegt vor, wenn eine Schutzimpfung für eine bestimmte Berufsgruppe gesetzlich vorgeschrieben ist. Oftmals wird eine solche in der Medizin und Pflege diskutiert, da dort das Ansteckungs- und Verbreitungsrisiko durch die enge Zusammenarbeit mit Patienten deutlich erhöht ist.
Was sind Sanktionsmöglichkeiten für Menschen, die die Corona-Impfung verweigern?
Denkbare Konsequenzen für Impfverweigerer wären zum Beispiel:
- Bußgeld
- Zwangsgeld
- Bis zu zwei Jahre Haftstrafe
- Beruflich: Versetzung oder Kündigung
Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Impfstatus befragen?
Lange galt: Impfen ist Privatsache! Diese Regelung wurde jedoch mit dem Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetztes am 24.11.2021 zumindest teilweise eingeschränkt. Mit diesem Gesetz gelten neue, erweiterte Regeln am Arbeitsplatz. Zutritt zur Arbeitsstätte ist seitdem nur noch Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. Also nur Beschäftigten, die gegen das Coronavirus geimpft, genese oder negativ getestet sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Nachweise seiner Beschäftigten vor Betreten der Arbeitsstätte zu kontrollieren. Aber Achtung: Das ist kein Freifahrtschein. Du als Arbeitgeber darfst nur Informationen bezüglich des 3G-Status einholen. Andere Impfungen sind weiterhin Privatsache.
Schon seit dem 10. September 2021 galt eine neue Auskunftspflicht bezüglich des Impf- oder Genesenen-Status für Beschäftigte in bestimmten Branchen. Diese Regelung findet sich in § 36 Abs. 3 IfSG und betrifft Beschäftigte in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Asylbewerbern- und Flüchtlingsunterkünften, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Diese neue Bestimmung ergänzt § 23a IfSG, der schon zuvor Auskunftsrechte des Arbeitgebers für Bereiche wie Krankenhäuser, Tagesklinken usw. vorsieht.
Können Arbeitnehmer zur Corona-Schutzimpfung verpflichtet werden?
Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht, ist in Deutschland das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, Weisungen zu erteilen. Wird das Direktionsrecht in rechtlich zulässiger Weise ausgeübt, so muss der Arbeitnehmer den Weisungen seines Arbeitgebers Folge leisten. Mithin dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bestimmte Anweisungen auferlegen. Doch das Weisungsrecht unterliegt Grenzen. Insbesondere sind Grundrechte des Arbeitsnehmers zu berücksichtigen. Somit können Arbeitgeber für ihre Mitarbeitern trotz Direktionsrecht keine Impfpflicht am Arbeitsplatz einführen. Denn Impfen betrifft kein dienstliches Verhalten, sondern die private Lebensführung des Einzelnen. Grundrechte der Arbeitnehmer, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG, stehen dem entgegen. Darüber hinaus bestehen datenschutzrechtliche Bedenken.
Verweigerst du als Arbeitgeber deinem Arbeitnehmer den Zugang zum Büro mangels Corona-Schutzimpfung, obwohl keine Impfpflicht am Arbeitsplatz besteht, schießt du dir unter Umständen ins eigene Bein. Denn weist du die angebotene Arbeitsleistung deines Arbeitnehmers unberechtigt zurück, so befindest du dich im Annahmeverzug. Dann steht deinem Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 1 BGB der Annahmeverzugslohn zu, selbst wenn er keine Arbeitsleistung erbracht hat.
Ausnahme: Impfpflicht am Arbeitsplatz für Pfleger, Ärzte und Co?
Neben der Debatte über eine allgemeine Impflicht war in den vergangenen Monaten oft auch eine berufs- beziehungsweise bereichsbezogene Impfpflicht in Deutschland in aller Munde. Das Thema wurde zeitweise heftig diskutiert. Während viele renommierte Politiker – etwa Markus Söder – sowie der Deutsche Ethikrat und die Ampel-Koalition eine Impfpflicht für Gesundheitsfachpersonal nicht vollständig ausschlossen, gab und gibt es in den tangierten Berufsgruppen selbst viele Gegner. Das Hauptargument: Bislang zeigten die wissenschaftlichen Studien nur, dass eine Impfung schwere und tödliche Verläufe meist verhindern könne. Auch Geimpfte können das Virus weitergeben. Bundeskanzler Olaf Scholz will eine Corona-Impfung für alle Erwachsenen durchsetzen.
Einrichtungsbezogene Impflicht
In medizinischen und pflegerischen Einrichtungen gilt seit dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Argumentiert wird in diesem Zusammenhang, dass Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung zu kommt, da diese intensiven und engen Kontakt zu Risikogruppen für einen schweren oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf haben. Eine hohe Impfquote in Pflege- und Gesundheitsberufen hilft dabei das Risiko für besonders gefährdete Personengruppen zu senken. Die Regelung ist allerdings nur vorübergehend und tritt voraussichtlich am 1. Januar 2023 wieder außer Kraft.
Jetzt fragst du dich vielleicht: Warum soll die einrichtungsbezogene Impfpflicht dann erst Mitte März kommen? Die Frist des 16. März 2022 soll betroffenen Personen, die noch keine Impfung wahrgenommen haben, ausreichend Zeit geben eine vollständige Impfserie durchzuführen. Der Immunitätsnachweis muss nach der neuen einrichtungsbezogenen Impflicht-Regelung bis spätestens zum 15. März 2022 beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Dieser leitet die Nachweise dann an das zuständige Gesundheitsamt weiter.
Wie kann die einrichtungsbezogene Impfpflicht durchgesetzt werden?
Die einrichtungsbezogene Impflicht am Arbeitsplatz darf allerdings auf keinen Fall mit Gewalt durchgesetzt werden. Allerdings ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht am Arbeitsplatz im Bereich des Gesundheitswesens und der Pflege nicht zu unterschätzen. Das Gesundheitsamt kann im Zweifel ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen und der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu sein. Damit sind Ungeimpfte nicht mehr in der Lage ihren Job auszuüben. Auch zusätzliche Geldbußen sind denkbar und liegen im Ermessen der Verfolgungsbehörde. Soweit die Impfung später vollständig nachgeholt wird ist das Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aufzuheben.
Sonstige Maßnahmen gegen nicht geimpfte Arbeitnehmer
Da es keine Impfpflicht am Arbeitsplatz gibt, darf der Arbeitgeber auch keine Maßnahmen gegen diejenigen Mitarbeiter ergreifen, die nicht geimpft sind. Arbeitsrechtlich bleibt der Arbeitgeber daher zur Beschäftigung – mit oder ohne Impfung – verpflichtet. Das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB verbietet zudem die Benachteiligung von Mitarbeitern am Arbeitspatz, welche die Corona-Schutzimpfung nicht wahrnehmen wollen. Zudem darf es keine Diskriminierung aufgrund des Impfstatus geben. Lediglich für die Einhaltung des Arbeitsschutzes im Unternehmen hat der Arbeitgeber zu sorgen. Dazu gehören sowohl Hygiene- und Abstandsregeln, das Tragen des Mund-Nasenschutzes wie auch sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen.
Impfprämie: Alternative zur Impfpflicht am Arbeitsplatz?
Alternativ kann statt einer Impfpflicht am Arbeitsplatz die Auslobung einer Impfprämie, beispielweise in Form eines Bonus, die Impfbereitschaft bei Mitarbeiter erhöhen. Ob eine solche Impfprämie, die nicht geimpfte Arbeitnehmer von einer Zahlung ausnimmt, zulässig ist, ist jedoch rechtlich umstritten. Einige sehen darin ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, vgl. § 612a BGB. Sollte dies zutreffen, so stünde auch ungeimpften Arbeitnehmern die ausgelobte Prämie zu.
Fazit: Keine Impfpflicht am Arbeitsplatz
Arbeitgebern sind somit die Hände gebunden, denn bisher ist keine Impfpflicht am Arbeitsplatz vorgeschrieben. Mittlerweile kannst du deine Mitarbeiter jedoch zu ihrem Impfstatus befragen bzw. einen entsprechenden Nachweis verlangen. Dazu bist du als Arbeitgeber nach den neuen Regeln sogar verpflichtet. Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber eine Impfpflicht am Arbeitsplatz durchsetzen in dem er zum Beispiel Mitarbeiter den Zutritt zum Büro verweigert.
Arbeitgebern empfehlen wir, dass politische Geschehen im Blick zu behalten. Kurzfristige Gesetzesänderungen- bzw. Anpassungen sind nicht ausgeschlossen. Die Einführung einer landesweiten Impfpflicht bis Ende Februar halten Bund und Länder derzeit nicht für ausgeschlossen.
Häufige Fragen (FAQ) zu Impfpflicht am Arbeitsplatz:
Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern keine Corona-Schutzimpfung verlangen. Der Grundsatz der Freiwilligkeit gilt auch mit Blick auf § 23a IfSG.
Nein. Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig .Es wird jedoch von vielen Stellen eine starke Impfempfehlung ausgesprochen. Auch haben Geimpfte einige Vorteile. So sind Geimpfte beispielsweise von der Testpflicht im Restaurant, Club oder auf Veranstaltungen befreit.
Die Verteilung der Corona-Impfstoffe erfolgt über Impfzentren, die von den Bundesländern eingerichtet wurden. Seit April 2021 können Corona-Schutzimpfungen auch in hausärztlichen Praxen erfolgen bzw. von Betriebsmediziner:innen und betriebsmedizinischen Diensten durchgeführt werden. Darüber hinaus gibt es mobile Impfteams, die bspw. stationäre Pflegeeinrichtungen aufsuchen.
DU willst deine KI-Skills aufs nächste Level heben?
WIR machen dich bereit für die Revolution
KÜNSTLICHE INTELLIGENZ!
- Praxisbeispiele – sofort anwendbar für dein Business
- Aktuelle KI-Tools im Check
- Expertentipps für die neusten KI-Technologien
- Case Studies – von E-Mail-Marketing bis Datenanalyse
Ja, ich möchte den Newsletter. Die Einwilligung kann jederzeit im Newsletter widerrufen werden. Datenschutzerklärung.
Über den Autor
Lea Minge
Lea machte von Oktober 2022 bis Oktober 2024 ihr Volontariat bei Gründer.de. Sie war für die täglichen News zuständig. Im Bereich Wirtschaft, Startups oder Gründer hat sie den Überblick und berichtete von den neuesten Trends, Entwicklungen oder Schlagzeilen. Auch bei der Sendung “Die Höhle der Löwen” zeigte sie eine wahre Expertise und verfolgte für unsere Leser jede Sendung. Damit kennt sie die wichtigsten DHDL-Startups, -Produkte und Informationen zu den Jurymitgliedern. Daneben hatte sie immer einen Blick auf die neuesten SEO-Trends und -Anforderungen und optimiert fleißig den Content auf Gründer.de. Neue Ideen für Texte blieben da nicht aus. Schon früh interessierte sie sich fürs Schreiben, weshalb sie ein Studium in Germanistik und Kommunikations- und Medienwissenschaft in Düsseldorf absolvierte.