Nach der Klage einer Fitnessunternehmerin gibt das Gericht dem Portal recht
Klage abgewiesen: Yelp-Bewertungen dürfen sortiert werden


Die Empfehlungsplattform Yelp darf weiterhin Nutzerbewertungen sortieren - Bild: yelp.com
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Internet-Bewertungsportale basieren auf den Anzeigen eines Bewertungsdurchschnitts und dem Aussortieren von Nutzerbewertungen nach bestimmten Kriterien. Dies sei laut Bundesgerichtshof durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt. „Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen“, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. Das Urteil beruht auf der Klage einer Fitnessstudio-Betreiberin, die ihr Unternehmen als zu schlecht bewertet ansah.
Auf dem Empfehlungsportal Yelp können Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und durch Texte bewerten. Yelp zeigt alle Nutzerbeiträge öffentlich an und stuft sie durch eine automatisierte Software als „empfohlen“ oder „(momentan) nicht empfohlen“ ein. Dafür zieht die Software mehrere Faktoren in Betracht. Beispielsweise die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Nutzers auf dem Portal.
Die Klägerin warf dem Empfehlungsportal Yelp vor, ihr Unternehmen unrechtmäßig als „momentan nicht empfohlen“ bewertet zu haben, obwohl die restlichen Yelp-Bewertungen zu ihrem Fitnessstudio überwiegend positiv waren. Nach Auffassung der Klägerin weckt Yelp den Eindruck, nicht alle Nutzerbewertungen für die Gesamtbewertung einzubeziehen. Sie forderte deswegen Schadensersatz von Yelp, wurde damit aber zunächst beim Landesgericht München abgewiesen. Das Oberlandesgericht München sah das anders und verurteilte Yelp daraufhin zu Schadensersatz.

Bundesgerichtshof bestätigt: Yelp-Bewertungen sind rechtmäßig
Als oberstes Gericht Deutschlands urteilte der Bundesgerichtshof nun, dass „der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals“ durchaus in der Lage ist, zu beurteilen, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bilden. Weiterhin kann der Nutzer darauf schließen, dass die Grundlage für die Berechnung ausschließlich der „empfohlene“ Beitrag ist. Damit bestätigte der Bundesgerichtshof, dass Empfehlungsportale nicht alle Nutzerbeiträge für ihre Gesamtbewertung nutzen müssen. Die Klage der Fitnessstudio-Betreiberin wurde somit zurückgewiesen.
Quelle: Bundesgerichtshof
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Über den Autor

Leoni Schmidt
Nach ihrem Abitur studierte Leoni an der Fachhochschule des Mittelstands in Köln Medienkommunikation & Journalismus. In diesem Studium sammelte sie durch Praktika bei der Rheinischen Post und bei Antenne Düsseldorf viele praktische, journalistische Erfahrung. Neben ihres Studiums arbeitete sie als Werkstudentin bei einem Online-Magazin. Bei diesem wurde sie nach ihrem Studium übernommen und arbeitete dort in der Online-Redaktion. Im Mai 2019 wechselte sie dann zu Digital Beat und Gründer.de und arbeitete bis Oktober 2021 als Junior-Online-Redakteurin.