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Das rät der Rechtsexperte

Backlinks für die Suchmaschinenoptimierung nutzen: Was ist Rechtliches zu beachten?

Wer heutzutage ein erfolgreiches Unternehmen führen möchte, der kommt an einem bei Google schnell auffindbaren Onlineauftritt nicht vorbei. Der Schlüssel für die mediale Erreichbarkeit ist die Suchmaschinenoptimierung. Um auf den ersten Seiten der gängigsten Suchmaschinen aufzutauchen, betreiben viele Linkbuilding mit Backlinks. Dabei gibt es sowohl beim Setzen von Backlinks als auch beim Linkbuilding einiges, was du rechtlich beachten musst.

Für die Suchmaschinenoptimierung (SEO) ist Linkbuilding essenziell. Wenn eine Webseite auf die eigene verlinkt (Backlink), erkennt der Algorithmus der Suchmaschine, dass die Inhalte der eigenen Seite für das Thema relevant sind. Je mehr qualitative Empfehlungen es von anderen gibt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass man bei dem Ranking der Suchergebnisse weiter oben aufgeführt wird. Doch nicht nur die Anzahl der Backlinks ist entscheidend, sondern vielmehr die Qualität der Verlinkungen.

Hochwertige, themenrelevante Backlinks, die von einem Unternehmen mit hoher Domain-Autorität stammen, sind mehr wert als ein Link von einer Webseite, der mit der eigenen Branche gar nichts zu tun hat. Auch die Link-Platzierung kann dabei entscheidend sein. Eine Platzierung am Anfang der Seite führt dazu, dass der Link häufiger geklickt wird und sich somit auf das Suchmaschinen-Ranking positiv auswirkt. Ein Link in der Fußzeile wird meist kaum Beachtung geschenkt und wirkt sich daher nicht so stark auf das Ranking aus.  

Es gibt viele Möglichkeiten für Unternehmen, Backlinks zu generieren. Die Strategie und Methode hängen dabei von dem Geschäftszweig und den individuellen Zielen ab. Gastblogging, Veröffentlichung von Beiträgen auf Social Media oder Verzeichnis-Einträge können Beispiele einer Linkbuilding-Strategie sein. Wenn dein Content also verlinkungswürdig ist, dann musst du gar nichts Weiteres tun, um Backlinks hervorzubringen.

Eine weitere Möglichkeit zur Generierung von Backlinks ist die Linkanfrage mittels Kontaktaufnahme. Bei solchen Kontaktanfragen gilt es stets zu beachten, dass diese im Zweifel als Werbung zu qualifizieren sind. Selbst Maßnahmen der mittelbaren Absatzförderung unterliegen dem Werbebegriff der Rechtsprechung. Wenn eine Webseite also geschäftlich und nicht nur zu rein privaten Zwecken benutzt wird, zielt die Kontaktaufnahme zum Zweck des Setzens eines Backlinks meist darauf ab, Suchmaschinenoptimierung zu betreiben und somit auch mittelbar den Umsatz zu steigern. Bei der geschäftsmäßigen Kontaktanfrage gilt dann der Grundsatz, dass Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sowohl gegenüber Verbrauchern (B2C) als auch sonstigen Marktteilnehmern (B2B) unzulässig ist, sofern keine Ausnahme besteht. Insbesondere E-Mail-Werbung darf nur an denjenigen geschickt werden, der dazu eingewilligt hat. Bei Bestandskunden ist Direktwerbung per Mail in Ausnahmefällen nach § 7 Abs. 3 UWG erlaubt, wenn:

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Für Werbeanrufe bei Verbrauchern gibt es dagegen keine Ausnahmebestimmung. Hier muss eine ausdrücklich nachweisbare Einwilligung vor der Telefonwerbung vorliegen. Bei telefonischen Kontaktaufnahmen im B2B-Bereich reicht dagegen eine mutmaßliche Einwilligung. Danach sind solche Anrufe erfasst, an denen ein durchschnittlicher Gewerbetreibender interessiert wäre, sofern nicht besondere Umstände für seinen entgegenstehenden Willen sprechen. Für die Erlaubnis einer Kontaktaufnahme spräche z. B. dass bereits eine Geschäftsverbindung besteht oder alternativ ein nach außen hin erkennbarer konkreter und spezifischer Bedarf des angerufenen Unternehmens am Angebot des Anrufenden besteht.

Werbung per Brief ist wiederum grundsätzlich zulässig, sofern kein Werbewiderspruch besteht und die werbliche Maßnahme klar erkenntlich ist.

Neben der Kontaktanfrage gibt es weiterhin die Möglichkeit, Backlinks bei zahlreichen Anbietern im Internet käuflich zu erwerben. Das Kaufen von Backlinks ist aber nicht immer empfehlenswert. Nicht nur können schlechte Links der eigenen Auffindbarkeit schaden. Der Kauf von Backlinks kann ferner gegen die Richtlinien von Google verstoßen, wenn man diese nicht eindeutig als gekaufte Links kennzeichnet. Das führt dann zum gegenteiligen Effekt als dem gewünschten. Vor dem Kauf von Backlinks sollte man sich also hinreichend über die jeweiligen Kennzeichnungspflichten informieren und abwägen, ob der Kauf von Backlinks im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll für die verfolgten Ziele ist.

Was muss ich bei Verlinkungen auf fremde Seiten beachten?

Kommen wir zum Setzen von Backlinks auf fremde Seiten. Wer auf Inhalte von anderen Webseiten auf seiner eigenen Seite verlinken will, muss ebenfalls so manches beachten. Grundsätzlich wird eine Internetseite mit dem Zweck online gestellt, um von so vielen Besuchern wie möglich gefunden zu werden. Daraus entwickelt sich der Grundsatz, dass Webseitenbetreiber damit einverstanden sind, dass auf ihre Webseite verlinkt wird. Das Einverständnis des Betreibers wird vermutet, sodass man nicht explizit um Erlaubnis fragen muss, bevor man einen Inhalt verlinkt. Trotzdem ist die Rechtslage im Einzelfall sehr undurchsichtig. Auf folgendes ist bei der Verlinkung zu anderen Webseiten zu achten:

Achte darauf, dass der Inhalt nicht ohne Einverständnis des Rechteinhabers hochgeladen wurde

Ist ein Bild oder Text ohne Einverständnis des Erstellers im Internet gelandet, kann es Probleme mit dem Urheberrecht geben. Dabei kann man oft nicht auf Anhieb erkennen, ob die verlinkten Bilder oder Texte die Rechte Dritter verletzen. Zu dieser Unklarheit kommt dazu, dass die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt ist. Der Europäische Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Verlinkende haftet, wenn er die Urheberrechtsverletzung kannte oder kennen musste. Weiterhin muss er seine Unkenntnis auch beweisen, sofern er den Link mit Gewinnerzielungsabsicht setzt. Ein deutsches Gericht folgte dieser Auslegung jedoch nicht und entschied, dass derartige Nachforschungen für Webseiten je nach Geschäftsmodell unzumutbar sein können.

Eine generelle Nachforschungspflicht soll daher nicht bestehen. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Nachforschung der Urheberrechte im Einzelfall zumutbar ist oder nicht. Bei der Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ist wegen der unklaren Rechtslage daher trotzdem zu empfehlen, die Urheberrechte und Lizenzen des Inhalts zu recherchieren und diese Schritte zu dokumentieren. Ein Indiz für eine urheberrechtliche unbedenkliche Verlinkung liegt dann vor, wenn ein Text oder Bild nachweislich vom Rechteinhaber selbst ins Netz eingestellt wurde.

Wer sich fremde Inhalte zu eigen macht, haftet für diese auch wie eigene Inhalte. Backlinks zu anderen Webseiten sollten demnach als externer Link erkennbar sein, sodass der Leser weiß, dass es sich um ein fremdes Angebot handelt. Das sollte bei den meisten Backlinks jedoch fast immer der Fall sein.

Keine Verlinkung auf Seiten mit rechtswidrigen Inhalten

Eine Verlinkung ist streng genommen erst einmal wertneutral. Im Rahmen journalistischer oder wissenschaftlicher Arbeit darf man grundsätzlich auch auf rechtswidrige Inhalte verlinken, wenn man sich hinreichend davon distanziert oder sich damit kritisch befasst. Nichtsdestotrotz ist die Rechtslage sehr undurchsichtig und kompliziert, sodass zu raten ist, im Zweifel auf eine Verlinkung zu einem rechtswidrigen Inhalt zu verzichten.

Das zeigt auch ein kürzlicher Vorfall bei dem Radio Dreyeckland, welche einen Link auf das Archiv einer verbotenen Plattform setzten. Infolge der Verlinkung kam es zu einer Razzia, bei der unter anderem Laptops beschlagnahmt wurden. Selbst wenn die Durchsuchungen der Redaktionsräume und privaten Wohnungen sich im Nachhinein als rechtswidrig herausstellten, wurde eine Anklage gegen den Redakteur des Artikels zugelassen. Unabhängig vom Verfahrensausgang veranschaulicht der Fall, dass das Setzen eines einfachen Links – obgleich juristisch korrekt oder nicht – durchaus schwere Konsequenzen haben kann.

Kontrolliere die verlinkten Seiten

Wenn du den Inhalt nicht zu eigen gemacht hast, haftest du für die Linksetzung nur, wenn du deine Prüfpflichten verletzt. Diese sind dann verletzt, wenn man von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts wusste oder hätte wissen müssen. Wenn du also bei der erstmaligen Verlinkung den Inhalt geprüft hast und dieser anschließend zu einem rechtswidrigen Inhalt geändert wird, haftest du erst, wenn du von der Rechtswidrigkeit Kenntnis hast. Spätestens, wenn ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung vorliegt, muss der Linksetzende die Rechtslage prüfen und gegebenenfalls den Link beseitigen. Falls ein konkreter Hinweis einer Rechtsverletzung vorliegt, richtet sich der Umfang der Prüfpflichten je nach Webseite und Geschäftsbranche.

Disclaimer schließen keine Haftung aus, schaden aber nicht

Die vielfach verwendeten Disclaimer, die eine Haftung ausschließen sollen, ändern an der Linkhaftung erstmal nichts. Wer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat, dem nützt auch kein Disclaimer. Sie können nur hilfreich sein, um externe Links als solche zu kennzeichnen.

Fazit

Von Backlinks profitieren gleich zwei Seiten. Derjenige, der eine Verlinkung setzt, kann seine Webseite mit fachkundigen Informationen bereichern. Diejenigen, auf die verlinkt wird, profitieren im Gegenzug von gesteigerten Rankings bei Google & Co. und folglich von einer höheren Reichweite. Beide Seiten müssen jedoch auf rechtlicher Seite einiges beachten.

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Über den Autor

Autorenprofil: Christian Solmecke

Christian Solmecke

Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in seiner Kölner Kanzlei WBS.LEGAL den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. Er betreut dort zahlreiche Online-Händler, Medienschaffende und Web-2.0-Plattformen. Daneben ist RA Solmecke Gründer von anwalt2go sowie mehreren IT-Startups. Seine ersten Projekte hat er selbst programmiert. Neben seiner Kanzleitätigkeit und der Geschäftsführung der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de ist Christian Solmecke Autor zahlreicher Fachbücher zum Thema Online-Recht und Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

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