Ab sofort gilt die Homeoffice-Pflicht mit besonderen Maßnahmen
Neues Gesetz tritt in Kraft: Das sind die neuen Homeoffice-Regeln
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Inhaltsverzeichnis
- Unklare Formulierungen der neue Homeoffice-Regel
- Rechtliches Vorgehen bei den neuen Homeoffice-Regeln
- Neue Arbeitsplatz-Richtlinien
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Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, werden die Regeln für Unternehmen beim Thema Homeoffice noch einmal verschärft. Darauf haben sich Bund und Länder bei Beratungen am vergangenen Mittwoch geeinigt. Heute treten diese Beschlüsse und damit auch die neuen Homeoffice-Regeln in Kraft. Unter der Bezeichnung „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ müssen demnach Arbeitgeber ihren Angestellten in bestimmten Fällen das Arbeiten von zu Hause anbieten. Gleichzeitig werden die Regeln für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz verschärft.
Unklare Formulierungen der neue Homeoffice-Regel
Obwohl die neuen Homeoffice-Regeln verpflichtend sein sollen, gibt es jedoch besondere Voraussetzungen für die Arbeit zuhause. Im Wortlaut heißt es in der Verordnung: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Damit sind also generell nur Büroarbeit und ähnliche Tätigkeiten gemeint. Die Entscheidung, ob sich diese nach Hause verlagern lassen, trifft weiterhin die Firma. Das Bundesarbeitsministerium spricht von einer „Pflicht“ und sagt, die Verordnung solle sicherstellen, dass sich Homeoffice nicht einfach willkürlich verweigern lässt. Arbeitgeber müssten ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten, so Arbeitsminister Hubertus Heil.
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Rechtliches Vorgehen bei den neuen Homeoffice-Regeln
Auch wenn sich viele Arbeitgeber an die neuen Homeoffice-Regeln halten werden, stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, wie sie im Konfliktfall auf dieses Angebot bestehen können. Dabei empfehlen Arbeitsministerium und Deutscher Gewerkschaftsbund, sich an den Betriebsrat zu wenden. Im Konfliktfall wird zudem auch die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes als Ansprechpartner genannt, die für die Durchsetzung der Regeln zuständig ist. Auf Verlangen der Behörde müsse der Arbeitgeber dann Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich sei. Im „aller größten Notfall“ sind laut Heil auch Bußgelder möglich, theoretisch bis zu 30.000 Euro. Dabei entsteht allerdings auch die Frage, ob Arbeitnehmer einen solchen Konflikt überhaupt eingehen würden.
Neue Arbeitsplatz-Richtlinien
Wer trotz der neuen Homeoffice-Regeln nicht zuhause arbeiten kann oder möchte, muss sich jedoch trotzdem an die verschärften Arbeitsplatz-Richtlinien halten. Das betrifft zum Beispiel die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Räumen. Wenn mehrere Menschen in einem Raum arbeiten, muss es mindestens zehn Quadratmeter Platz für jeden geben. Wenn das wegen der Arbeitsabläufe nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber „durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten“ sicherstellen. Das könnten zum Beispiel Trennwände sein. Wo auch das nicht umsetzbar ist oder Abstand nicht eingehalten werden kann, sollen Arbeitgeber „medizinische Gesichtsmasken“ oder FFP2-Masken stellen. Diese Verordnung und die neuen Homeoffice-Regeln sind insgesamt befristet und gelten zunächst bis zum 15. März. Falls die Lage sich nicht entspannt, ist jedoch eine Verlängerung möglich.
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Über den Autor
Insa Schoppe
Direkt nach dem Abitur entschied sich Insa für ein „Multimedia Production“-Studium in Kiel, danach folgten praktische Erfahrungen in einer Fernsehproduktionsfirma. Anschließend startete sie ein Volontariat in der Redaktion eines Radiounternehmens und wurde als Redakteurin übernommen. Zu ihren Aufgaben gehörten neben der Recherche und Texterstellung auch tägliche Nachrichten sowie die Verantwortung für mehrere Magazine. Im März 2020 wechselte Insa von der Radio-Redaktion in die Online-Redaktion von Gründer.de. Seit März 2022 verantwortet sie als Projektmanagerin die Kongress-Awards, moderiert unsere Online-Kongresse und schreibt weiterhin hin und wieder für das Magazin von Gründer.de.