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Das galt in den vergangenen Jahren

Kein 3G mehr am Arbeitsplatz: So haben Unternehmen dies vorher umgesetzt

In den vergangenen Jahren bereitete Corona den Deutschen und ganz Europa große Sorgen. Die vierte Welle überrollte 2022 das Land und eine neue Mutation namens Omikron trieb die Pandemie noch schneller voran. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems und eine zu rasche Ausbreitung des Virus zu verhindern wurde daher in Deutschland ein neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Die damit verbundene Regel „3G am Arbeitsplatz“ ist jedoch im März 2022 weggefallen. Bis zum 7. April 2023 waren letzte Maßnahmen durch die Corona-Schutzverordnung gültig. Wir erklären, worauf Beschäftigte und Arbeitgeber jetzt achten müssen.

3 Jahre lang haben uns die Vorschriften der Corona-Schutzverordnung in unserem Alltag eingeschränkt. Wir klären in diesem Artikel, welche Maßnahmen Unternehmen in der Vergangenheit ergreifen mussten und sollten, um Infektionen zu vermeiden.

Was regelte das Infektionsschutzgesetz?

Es handelt sich beim Infektionsschutzgesetz um ein Bundesgesetz gegen übertragbare und gemeingefährliche Krankheiten. Es dient der Gefahrenabwehr. Das Gesetz ist bereits seit Juli 2000 in Kraft. Mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes im November 2021 sind auch nach dem Auslaufen der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bundesweit einheitliche Corona-Schutzvorkehrungen möglich. Nach einer erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 12. Dezember 2021 mussten Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätig sind, zum Schutz der dort befindlichen Patienten entweder geimpft oder genesen sein. Ausnahmen davon sind nur zulässig, wenn eine Impfung z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Regelungen zum Arbeitsplatz fanden sich etwa in §28b des Infektionsschutzgesetzes, die befristet bis einschließlich dem 19. März 2022 galten. Diese umfassten zum Beispiel:

  • Betriebliche 3G-Regelungen am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Beschäftigte mussten bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Arbeitgeber mussten kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hatte den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Die Beschäftigten hatten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Bis März 2022: 3G am Arbeitsplatz

Bis März 2022 galt die sogenannte 3G-Regel am Arbeitsplatz. Unter der 3G-Regel werden die Nachweise für eine Corona-Impfung, eine Genesung und ein negatives Testergebnis begrifflich zusammengefasst. Demnach durften an Orten, an denen diese Regelung galt nur noch Geimpfte, Genesene und negativ Getestete zusammenkommen. Zusätzlich wurde im Hinblick auf die Tests zwischen Antigenschnelltests und PCR-Tests unterschieden. Ein PCR-Test war maximal 48 Stunden, ein Schnelltest maximal 24 Stunden gültig.

Was bedeutete 3G am Arbeitsplatz für Mitarbeiter?

Die 3G-Regel bedeutete, dass Arbeitnehmer verpflichtend einen 3G Nachweis mitführen mussten. Konnte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keinen 3G-Nachweis vorlegen, bedeutete das, dass ein Mitarbeiter nicht arbeitsbereit war und deshalb die rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitseinsatz nicht erfüllte. Im Umkehrschluss entfiel daher der Entgeltanspruch des Mitarbeiters ersatzlos, bis dieser einen 3G-Nachweis vorlegen konnte. Diese Pflicht galt auch für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen konnten.

Ungeimpfte oder Nicht-Genesene mussten somit täglich einen Test nachweisen. Ansonsten durften sie die Arbeitsstätte nicht mehr aufsuchen. Zum Nachweis durfen Nicht-Geimpfte auch das kostenlose Testangebot ihres Arbeitgebers nutzen. Alternativ durfen Ungeimpfte aus dem Homeoffice arbeiten.

Arbeitgeber mussten die Einhaltung der 3G Regel am Arbeitsplatz kontrollieren und dokumentieren. Die Kontrolle muss vor dem Betreten des Büros stattfinden. Zudem mussten Arbeitgebern ihren Mitarbeitern mindestens 2 kostenlose Testangebote pro Woche unterbreiten. Um die restlichen Arbeitstage musste sich der Arbeitnehmer selbst kümmern.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die 3G Regelung am Arbeitsplatz ist am 20. März entfallen. Seit diesem Tag durften Ungeimpfte wieder ohne Test an den Schreibtisch im Büro. Aber nun wurde eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. In diesem Absatz erklären wir, worauf du dich nun einstellen musst.

Ein Überblick über die neue Arbeitsschutzverordnung

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sollte es Betrieben ermöglichen interne Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen. Die Grundlage bildet die Betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und entsprechende Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb dieser Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber beispielsweise das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Außerdem mussten Arbeitgeber prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice,
  • eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
  • Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten.

Ist eine Fortsetzung der 3G-Regel möglich?

Aber lässt sich auf dieser Grundlage die 3G-Regel am Arbeitsplatz fortführen? Unter den Juristen besteht – wie so oft – Uneinigkeit. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5, 6 ArbSchG kann die Einführung einer Testpflicht, sprich 3G am Arbeitsplatz, gerechtfertigt sein. Gleiches ergibt sich auch aus der neuen Corona-Schutzverordnung.

Die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Direktionsrecht gemäß § 106 GewO. Allerdings hat der Arbeitgeber demnach zunächst eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei ist einerseits die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Mitarbeitenden – also auch den ungeimpften – sowie sein Interesse an der Vermeidung von Corona-bedingten Ausfällen zu beachten. Andererseits steht dem gegenüber das Recht der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 II GG, sowie die Achtung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Beide Rechte werden jedoch durch die Anordnung eines Testes nur minimal berührt. Zudem ist das Testen in den vergangenen Wochen für viele zur Routine geworden.

Was sollten Arbeitgeber außerdem beachten?

Darüber hinaus sollten Arbeitgeber folgendes beachten: Ob 3G am Arbeitsplatz oder eine andere Maßnahme durchgesetzt werden soll – Unternehmen sollten jede Maßnahme sorgfältig dokumentieren. Insbesondere sollte festgehalten werden, wie die getroffenen Maßnahmen dem Arbeitsschutz dienen und weshalb sie zur Eindämmung des Infektionsgeschehens erforderlich sind.

Zudem sollten sich Arbeitgeber in diesem Zusammenhang um den Datenschutz Gedanken machen. Immerhin handelt es sich um sensible Daten über den Gesundheitszustand der Betroffenen. Allerdings wäre es widersprüchlich, wenn nicht sogar absurd, einerseits von der Zulässigkeit einer solchen Weisung auszugehen, andererseits aber dem Arbeitgeber zu verbieten, die dazu erforderlichen Daten abzufragen. Dennoch dürfen die Daten nicht länger als notwendig gespeichert bzw. aufbewahrt werden.

Fazit: 3G am Arbeitsplatz ist weiterhin möglich

Festzuhalten ist in jedem Fall, dass auch in künftigen Jahren an 3G am Arbeitsplatz festgehalten werden kann, soweit das Infektionsgeschehen dies erfordert. Arbeitgeber sollten dokumentieren, welche Maßnahmen getroffen werden und zudem den Datenschutz beachten. Dabei ist nicht zu vergessen: Auch die meisten Angestellten legen Wert auf Gesundheitsschutz und wünschen sich einen sicheren Arbeitsplatz. Somit ist davon auszugehen, dass – egal ob Impffreund oder nicht – alle Involvierten bereit sind, auch weiterhin ihren Beitrag zur Infektionsvermeidung bestmöglich zu leisten.

Häufige Fragen (FAQ) zu Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und 3G am Arbeitsplatz

Was meint 2G?

Neben der 3G-Regel wird auch immer wieder von der 2G-Regel gesprochen. Bei der 2G-Regel fällt das dritte G für „getestet“ weg. Das bedeutet, nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt. 

Wo gilt die 3G-Regel?

Die 3G-Regel gilt seit dem 23. August 2021 und besagt, dass bei Besuchen von Krankhäusern, Pflegeeinrichtungen, in der Innengastronomie und bei Beherbergung sowie Veranstaltungen, Festen und Sportstätten nur Geimpfte, Genesene oder Getestete Zutritt haben.

Wo gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Aktuell gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz in Deutschland flächendeckend. Zudem sollen Beschäftige nach Möglichkeit aus dem häuslichen Arbeitsplatz

Magdalena Finke

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Über den Autor

Autorenprofil: Andreas Fricke

Andreas Fricke

Andreas war von März 2022 bis Februar 2024 in der Redaktion von Gründer.de. Hier verantwortete er die Bereiche Franchise- und Gründer-Verzeichnis, außerdem arbeitet er regelmäßig an neuen Büchern und eBooks auf unserem Portal. Zuvor hat er 5 Jahre lang in einer Online-Marketing-Agentur für verschiedenste Branchen Texte geschrieben. Sein textliches Know-how zieht er aus seinem Studium im Bereich Journalismus & Unternehmenskommunikation.

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