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Ideenklau – nein danke: Geschäftsideen vor Diebstahl sichern
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Inhaltsverzeichnis
- Ideenklau? Es ist mir selbst passiert!
- Diese Risiken drohen bei Vorleistungen in der Akquise-Phase
- Strategie 1: Verhalte dich taktisch geschickt
- Strategie 2: Klare schriftliche Vereinbarung treffen
- Strategie 3: Sichere dir die Rechte an deinem „geistigen Eigentum“
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Ideenklau? Es ist mir selbst passiert!
Vor einigen Jahren, ich war seit 5 Monaten selbstständig, meldete sich eine „alte“ Bekannte bei mir. Sie hatte vor Kurzem eine neue verantwortliche Stelle angetreten und suchte projektbezogene Unterstützung. Kurzerhand lud ich sie zum Gespräch ein. Nicht nur weil ein Auftrag zum Greifen nah war, bereitete ich mich intensiv auf das Gespräch vor, recherchierte über ihre Firma und habe auch kleinere Leckereien kommen lassen.
Es sollte alles passen. Und: Gedanklich hatte ich bereits den Füller für den Beratervertrag zur Unterzeichnung in der Hand. Sie kam und stellte eine Frage nach der anderen. Ich antwortete emsig und präsentierte meine Ideen, die ich im Vorfeld intensiv recherchiert, entworfen und firmenspezifisch konkretisiert hatte. Die vermeintliche Auftraggeberin zeigte sich äußerst interessiert. Sie machte sich eifrig Notizen. Ich sprudelte weiter vor Ideen und konkreten Maßnahmen. Meine Gesprächspartnerin war von meiner Ideenvielfalt und Ausarbeitung begeistert.
Du ahnst bereits, was jetzt kommt. Nach 2,5 Stunden verabschiedeten wir uns. Da sprudelte noch ein Satz aus ihr raus. „Da bin ich froh, dass ich exakt ähnliche Ideen im Kopf habe. Übrigens, Herr Jansen, wir haben letzte Woche bereits einen Vertrag mit einem anderen Dienstleister unterschrieben. Aber wir können ja in Kontakt bleiben.“
Peng. Ich dachte, ich höre nicht richtig. Ich war völlig blockiert. Erst einige Minuten später kamen befremdliche Gefühle in mir hoch. Schließlich machte ich mir selbst Vorwürfe: „Wie konnte ich ihr nur so viele und gute Ideen mit Substanz auf einem Silbertablett präsentieren und aus der Hand geben?“ Aber ich habe aus dieser Erfahrung gelernt. Denn solche Situationen gibt es immer wieder.
Damit du nicht in eine derartige Falle tapst, lese dir unbedingt den folgenden Beitrag gründlich durch.
Da geht es haargenau um die Thematik und wie Sie sich vor Ideenklau absichern und schützen. Grundsätzlich gilt: Hüte dich davor, unbedarft Vorleistungen zu erbringen, solange ein möglicher Auftraggeber noch keinen Vertrag mit dir unterschrieben hat! Du riskierst, dass man dich nicht bezahlt und deine guten Ideen anderweitig nutzt.
Diese Risiken drohen bei Vorleistungen in der Akquise-Phase
Du arbeitest als Dienstleister und verdienst dein Geld auch mit der Beratung und Ideenfindung für den Kunden? Dann kennst du vermutlich diese Situation: Um den Auftrag überhaupt zu bekommen, sollst du schon in der Akquise-Phase Ideen, Pläne und Konzepte auf den Tisch legen, weil dein Auftraggeber nicht die „Katze im Sack“ kaufen will. Leider passiert es dann immer häufiger, dass du den Auftrag zwar nicht bekommst, aber die andere Seite dennoch fleißig Nutzen aus deiner Arbeit zieht.
Falsche Versprechungen
Ein Einzelhändler beklagt einen seit Jahren rückläufigen Umsatz und sucht nach einer Idee, um dem Niedergang Einhalt zu gebieten. Ein Werbeberater soll ihm aus der Krise helfen. Der Händler verkündet: ein guter Vorschlag, und der Berater bekäme den Auftrag! Der entwickelt in einem Erstgespräch eine Idee für ein überzeugendes Vermarktungskonzept – und während er ungeduldig auf den unterschriebenen
Vertrag wartet, setzt der Händler diese Idee mit eigenen Leuten um. In einer solchen Situation könntest du als Berater erwägen, den „Kunden“ auf Zahlung eines angemessenen Honorars für die Verwertung deiner Idee zu verklagen. Doch das hätte wenig Aussicht auf Erfolg, weil deine Lage als „Ideenvorleister“ doppelt misslich ist:
- Äußerst du deine Idee in einem unverbindlichen Vorgespräch, fehlt es an einem Vertrag, aus dem du ein Recht auf Bezahlung deiner Vorleistung ableiten könntest.
- Eine „zündende Idee“ oder ein „Geistesblitz“ ist auch nicht durch das Urheberrecht geschützt, denn das gilt nur für fertige, ausgereifte und vollständig ausgearbeitete Schöpfungen. Einfach ausgedrückt: Wer eine fremde bloße Idee „klaut“, verletzt keine Rechte, macht sich also nicht strafbar und muss auch keinen Schadenersatz leisten.
Andere Vorleistungen – gleiches Problem: Neben den Ideen sind auch Proben, Entwürfe, Konzepte, Vorschläge, Modelle, Muster und Skizzen typische Vorleistungen, die der mögliche Auftraggeber als „unverbindlich“ und „kostenlos“ einschätzt und die gesetzlich nicht ohne Weiteres geschützt sind. Verlangt ein Auftraggeber so etwas von dir, bevor du einen Vertrag mit ihm schließt, gehst du als um den Auftrag kämpfender Dienstleister also stets das Risiko ein, für deine Anstrengung zu guter Letzt keinen Cent zu sehen – obwohl du mit angucken musst wie der andere davon profitiert.
Typische risikobehaftete Vorleistungen
Ein potenzieller Auftraggeber verlangt vor dem Vertragsabschluss von einem
- Übersetzer die kostenlose „Probeübersetzung“ eines Geschäftsbriefes,
- Inhaber eines Tonstudios einige „Melodiebeispiele“ für Werbe-Jingles auf CD,
- Unternehmensberater ein „Rohkonzept“ für die Restrukturierung des in die Jahre gekommenen Unternehmens,
- Grafiker einen „Vorschlag“ für ein Logo
- Designer den „Entwurf“ für eine verkaufsfördernde Verpackung
Die gute Nachricht: Es gibt mehrere, aber ganz unterschiedliche Handlungsansätze, mit denen du deine Rechtsposition im Fall von Vorleistungen in der Akquise-Phase verbessern kannst.
Diese Maßnahmen lassen sich in 3 Gruppen einteilen:
- Du verhältst dich taktisch geschickt – bei der Aufnahme und Gestaltung deiner Geschäftsbeziehungen.
- Triffst eine klare Vereinbarung zur Verwertung deiner Vorleistungen.
- Begründest „geistiges Eigentum“ an deinen Vorleistungen und wehrst dich gegen unberechtigte
Eingriffe in die daraus folgenden Rechte.
Überlege dir, welche der vorgestellten Maßnahmen in deinem Beratungszweig angemessen und durchsetzbar sind – und dann setze diese ein!
Strategie 1: Verhalte dich taktisch geschickt
Taktisch klug ist jedes Verhalten, mit dem du das Problem „kostenloser“ Vorleistungen von Anfang an
vermeidest. Das heißt: Gestalte deine Geschäftsbeziehungen zu deinen Auftraggebern so, dass Vorleistungen überflüssig sind oder zumindest nur in stark begrenztem Rahmen fällig werden.
Natürlich sollst du dabei nicht den Auftrag aufs Spiel setzen. Es geht darum, wie du interessierte Kunden auch ohne aufwendige Vorarbeiten von deinem Leistungsvermögen überzeugen und so deren Vertrauen gewinnen kannst. Das funktioniert sehr gut über Referenzen und anschauliche, nachvollziehbare Arbeitsproben, auf die du einen potenziellen Auftraggeber verweisen kannst:
- Referenzen sind Empfehlungen von Dritten, die mit deiner Arbeit zufrieden waren und bereit sind, das dir und neuen Kunden zu bestätigen. Fordere deine Kunden nach Beendigung eines Auftrags
auf, deine Arbeit schriftlich zu bewerten. Die Ergebnisse sammelst du und legst sie künftigen
Auftraggebern vor. - Arbeitsproben sind ein sichtbares Beispiel dessen, was den Neukunden erwartet. Gibt es sichtbare Ergebnisse deiner Arbeit, dann stelle diese aus – in Form von Mustern, Modellen, Fotos etc.
- Projektbeschreibungen setzt du ein, wenn du deine rein geistigen Leistungen nicht bildlich darstellen kannst. Berichte ohne Schönreden über die Aufgabenstellung eines Kunden und deine Lösung hierfür. Begründe deine Leistungsfähigkeit z.B. mit deinem Ausbildungsgang oder besonderen Erfahrungen.
Du kannst auch ein Abrechnungsmodell vorschlagen, das dem Auftraggeber den Ausstieg aus dem Vertrag mit dir erleichtert, falls er mit deinen Leistungen nicht zufrieden sein sollte.
Begrenzte Vorleistungen
Bei Sprachunterricht oder einem anderen persönlichen Coaching: Der Interessent bekommt die erste Stunde ohne Berechnung oder nimmt in der ersten Woche zu einem ermäßigten Honorar teil. Danach kann er sich entscheiden, ob er zum regulären Stundensatz weiterhin mitmachen möchte. Der Werbetexter schreibt nicht gleich eine ganze Anzeigenserie zur Probe, ob sein Stil zum Auftrag passt. Er entwirft nur eine einzelne Anzeigenskizze. Die muss mit einer kreativen Überschrift und dem ersten (dem wichtigsten) Satz des Textes überzeugen, ist aber noch unvollständig und somit zumindest nicht ohne Weiteres einsetzbar.
Statt am Telefon ständig kostenlose Beratungsleistungen zu erbringen, richtet ein Ernährungsberater eine kostenpflichtige Service-Rufnummer für Kunden und Interessenten ein. Für schnelle Auskünfte zu einer klaren Problemstellung ist das ein überzeugendes Modell, das die „kostenlose telefonische Auskunft“ verdrängen kann.
Ein Gründungsberater lässt sich auf der Grundlage von Zielvereinbarungen bezahlen: kostenfreies Erstgespräch, Betrag x für die Erarbeitung des Marketingplans, Betrag y für die Ausarbeitung der Finanzierung, Betrag z für die Begleitung zu Bankgesprächen etc. Ist der Kunde mit einer Teilleistung nicht zufrieden, kann er vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen – ein Modell, das bei einer komplexen Aufgabenstruktur das Risiko für beide Beteiligten mindert.
Strategie 2: Klare schriftliche Vereinbarung treffen
Ein potenzieller Kunde besteht auf eine Vorleistung, damit er dich vor der Auftragsvergabe kennen lernen
kann? Dann ist es nicht einzusehen, dass allein du das Risiko auf dich nimmst, unfair behandelt zu werden. Die sicherste Möglichkeit, andere vom Diebstahl deiner Ideen bzw. von anderen Vorleistungen abzuhalten, ist ein Vertrag. Vereinbare mit dem potenziellen Auftraggeber, dass er deine Vorleistung bezahlen muss, wenn er sie nutzt.
Das heißt: Du schließst eine Art Vorvertrag zu dem eigentlichen Auftrag. Dein Geschäftspartner soll dir eine Verpflichtung unterzeichnen, deine Ideen etc. nicht ohne deine Erlaubnis zu verwenden. Für den Fall, dass er gegen dieses Abkommen verstößt, vereinbarst du eine Vertragsstrafe. So sicherst du dir einen einklagbaren Anspruch, falls du den Auftrag nicht bekommst und es tatsächlich zum Ideenklau kommen sollte.
Beachte: Ihr einseitiger Copyright-Vermerk unter deiner Idee oder einem ersten Entwurf reicht hingegen nicht aus, um sich Rechte daran zu sichern. Du brauchst die ausdrückliche – aus Beweisgründen schriftliche – Vereinbarung mit dem Auftraggeber, dass er dich im Verwendungsfall bezahlt. Scheue dich nicht, diese Unterschrift zu verlangen. Du wirkst dadurch nicht unangebracht misstrauisch, sondern professionell.
Strategie 3: Sichere dir die Rechte an deinem „geistigen Eigentum“
Es gibt diese gewerblichen Schutzrechte:
- Patente für technische Erfindungen
- Gebrauchsmuster für technische Weiterentwicklungen
- Geschmacksmuster für die gesamte äußere Gestaltung eines Produkts
- Marken für Waren- und Dienstleistungs-Kennzeichen
Verletzt jemand dein bestehendes Recht an deinem geistigen Eigentum, hast du Ansprüche auf Unterlassung des Eingriffs, auf Schadenersatz und auf die Herausgabe des durch die rechtswidrige Nutzung Erlangten.
VORSICHT: Mit Ausnahme der Urheberrechte musst du dir das gewerbliche Schutzrechte durch Anmeldung und Eintragung in ein öffentliches Register sichern, bevor du dich darauf berufen kannst! Dazu muss dein Werk den gesetzlichen Voraussetzungen laut Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder Markengesetz genügen. Es ist ein relativ kompliziertes Anmeldeverfahren zu durchlaufen, und die Eintragung deines Schutzrechts ist kostenpflichtig!
Willst du diesen Weg gehen, dann informiere dich über Details und Kosten im Internet beim Deutschen Patent- und Markenamt. Deine IHK oder HwK unterstützt dich ebenfalls mit Informationen. Es kann auch geboten sein, einen Patentanwalt einzuschalten.
Urheberrecht
Etwas anders sieht es mit dem Urheberrecht aus. Es entsteht mit dem „Schöpfungsakt“. Eine Eintragung in irgendein Register zur Rechtsbegründung ist also nicht erforderlich. Das Urhebergesetz schützt deine Rechte als Schöpfer eines geistigen – literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen – Werkes (also nicht „technischen“ Werkes wie beim Patent). Dieser Schutz setzt ein bereits fertiges Werk voraus: eine geistige Leistung, die sich in einer Form ausdrückt („Melodie“, „Roman“) und als „Werkstück“ (CD, Buch) verwertet wird. Demgegenüber ist eine Idee allein nicht geschützt.
Das Urheberrecht kann für dich auch deshalb eine große Bedeutung haben, weil nach § 2 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG) an „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ ein Urheberrecht bestehen kann. Entscheidend ist, dass die Darstellung eine eigene schöpferische Leistung beinhaltet. Ansprüche aus dem Urheberrecht kannst du somit geltend machen, wenn du für einen Kunden ein umfassendes, ausgereiftes Werbekonzept als Vorleistung entworfen hast und dieser das Konzept dann eigenmächtig umgesetzt hat. An z.B. einer bloßen Zusammenstellung von Ausschreibungsunterlagen besteht dagegen kein Urheberrecht.
Entwirfst du ein plastisches Modell für ein geplantes Objekt, hängt der Schutz nach dem Urheberrecht davon ab, ob auch eine eigenschöpferische Leistung oder nur schlicht handwerkliches Können zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus besteht für Fotografien ein eigenes Urheberrecht. Dessen Umfang bestimmt sich nach dem (ansonsten aufgehobenen) Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Du kannst deine Urheberrechte dadurch kennzeichnen, dass du unter das fertig ausgearbeitete geistige Werk ein „©“, deinen Namen sowie die Jahreszahl setzt (z.B. „© Martin Müller, Werbetexter, 2017“) – das musst du aber nicht. Als Inhaber eines Urheberrechts steht dir das ausschließliche Verwertungsrecht zu. Ohne deine Einwilligung darf kein anderer dein Recht „ausschöpfen“ und nutzen. Der Urheberschutz bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen, kann also sogar noch von dessen Erben beansprucht werden.
Verwendet ein Kunde ein urheberrechtlich geschütztes Konzept gegen deinen Willen als Urheber, darfst du Unterlassung und unter Umständen Schadenersatz von ihm verlangen. Alternativ kannst du die Herausgabe des Gewinns fordern, den er mit Ihrem Werk erzielt hat.
So wirken gewerbliche Schutzrechte
Ein technischer Berater für die Möbelindustrie schlägt im Rahmen eines noch zu vergebenden Auftrags einem Küchenhersteller ein neues, von ihm entwickeltes Aufhängesystem für Einbauküchenschränke vor. In umfangreichen schriftlichen Ausführungen beschreibt er die Vorzüge des Systems, das er „Twixfit“ nennt, und bildet es mit einer maß- stabgetreuen technischen Zeichnung des Beschlags ab. Einige Farbfotos zeigen mit „Twixfit“ befestigte Schrankelemente in einem Küchenstudio. Im Begleitbrief fügt der Berater am Ende den Satz ein: „An meinen Ideen behalte ich mir alle Rechte vor.“ Nach einigen Wochen stellt der Berater fest, dass der Küchenhersteller ohne seine Zustimmung einen Küchenschrank mit dem von ihm entwickelten Beschlag auf der Möbelmesse vorgestellt und seine schriftlichen Ausführungen und Fotografien zur Wirkungsweise des Beschlags dazu vervielfältigt hat. Erbost will er gegen den Küchenhersteller vorgehen.
Was kann er tun?
Der Möbelbeschlag, den der technische Berater erfunden hat, kann als technisches Erzeugnis Patentschutz genießen. Allerdings bewirkt der Vermerk „alle Rechte vorbehalten“ des Beraters in dem Begleitschreiben diesen Schutz noch nicht. Es fehlt die Eintragung des Patents. Und schlimmer: Mit der Offenlegung der Erfindung durch die Weitergabe technischer Zeichnungen läuft der Berater Gefahr, dass seiner Erfindung bei einem späteren Antrag der Patentschutz versagt wird, weil sie nicht mehr „neu“ ist. Die Bezeichnung „Twixfit“ kommt als Marke in Betracht. Der Markenschutz setzt in diesem Fall aber ebenfalls die noch nicht erfolgte Eintragung ins Markenregister voraus. Der Berater hat seine Rechte auf den Namen somit noch nicht geschützt.
Dennoch kommt der unlautere Möbelbauer nicht ganz ungeschoren davon. Der Berater kann nämlich Urheberrechte an den schriftlichen Ausführungen über die Funktionsweise und an der technischen Zeichnung des Möbelbeschlags geltend machen. Für die beigefügten Fotografien besteht ebenfalls ein eigenes Urheberrecht. Der Möbelbauer hätte diese Unterlagen weder verwerten noch vervielfältigen dürfen. Er muss das auf Verlangen des Beraters unterlassen und ggf. den Gewinn herausgeben, den er damit schon gemacht hat (z.B. aus einem Weiterverkauf der Unterlagen). In diesem Fall hätte der Berater besser ein Patent oder Markenrecht angemeldet, bevor er seine Idee herausgab. Nur dadurch hätte er verhindern können, dass der Möbelbauer seine Idee aufgreift, den neuartigen Möbelbeschlag selbst neu entwirft und hierfür die Marke „Twixfit“ als Erster eintragen lässt.
Dieser Artikel wurde von BWRmed!a bereitgestellt.
Autor: Michael Jansen (Chefredakteur)
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Eine Antwort
Dieser Artikel trifft mich voll ins Herz.
Immer wieder stecke ich viel Zeit in die Beratung von potentiellen Kunden. Liefere Ideen und Konzepte, die ich selbst in den letzten Jahren entwickelt und erfolgreich angewandt habe.
Ich öffne denen geistige Türen, die es gar nicht gab.
Es scheitert aber oft am Mut, der Flexibilität oder der Entscheidungsfreudiger.
Es kommt kein Deal zustande und nach einer gewissen Zeit setzen sie dann die Ideen selber um.
Als Ideen-Lieferant bin ich also gut genug.
Zur Bezahlung reicht das leider bis jetzt nicht.
Das ist wirklich frustrierend und eine Zwickmühle.
Einerseits muss ich auf einem neuen Gebiet als Einzelperson bei großen Unternehmen mit interessanten Ansätzen Aufmerksamkeit erwecken, da ich sonst bei einem Delegierten lande, der nichts zu sagen hat.
Die Zusicherung, dass meine Idee nicht geklaut werden, unterschreibt doch in der Realität keiner!
Da ist man leider einer von vielen und die sagen lachend nein.
Würde ich auch selbst nicht unterzeichnen.
Aber zumindest die Argumente werde ich mich fürs nächste Mal zurecht legen.
Und definitiv geiziger in Vorleistungen sein.