Firmen dürfen ihren Mitarbeitern 3.000 Euro steuerfrei auszahlen
Inflationsprämie: Das müssen Unternehmer jetzt wissen
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Inhaltsverzeichnis
- Wie viel bekommen Arbeitnehmer?
- Wer hat Anspruch auf die Inflationsprämie?
- Wie wird die Inflationsprämie ausgezahlt?
- Wann wird die Prämie ausgezahlt?
- Wird die Inflationsausgleichsprämie auf andere Leistungen angerechnet?
- Wie müssen Arbeitgeber den Inflationsausgleich kenntlich machen?
- Wie stehen Unternehmen zu der Prämie?
- Häufige Fragen (FAQ) zu Inflationsprämie
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Die Inflationsprämie, auch Arbeitgeber-Pauschale, ist eine Maßnahme aus dem 3. Entlastungspaket der Bundesregierung. Sie wurde am 30. September vom Bundestag beschlossen und nun sind auch die Details bekannt: bis zu 3.000 Euro Inflationsprämie können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zahlen und zwar ohne Steuern und Sozialabgaben. Die Idee dahinter ist, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter finanziell entlasten können, ohne gleich dauerhaft die Löhne anzuheben. Denn höhere Löhne würden, so die Befürchtung, wiederum mit höheren Preisen einhergehen, wodurch eine Lohn-Preis-Spirale in Gang gesetzt würde. Ob das Konzept aufgeht, wird sich zeigen: Die Prämie ist optional und Kritiker warnen, dass nicht alle Unternehmen sich die Sonderzahlung leisten können.
Wie viel bekommen Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer können im Rahmen der Inflationsprämie eine sozialversicherungs- und steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Prämie ist optional als Einmalzahlung oder wahlweise in Teil- bzw. Mehrfachzahlungen auszuzahlen. Allerdings hat die Arbeitgeber-Pauschale am Ende mehr Appell-Charakter: Denn ob und wie viel Geld fließt, entscheidet allein der Arbeitgeber. Die Auszahlung ist jedem Unternehmen freigestellt. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf.
Wer hat Anspruch auf die Inflationsprämie?
Die Prämie ist eine freiwillige Sonderleistung, die sich an alle Arbeitnehmer richtet – unabhängig vom Stundenumfang oder der Art der Anstellung. Somit können auch Minijobber, Werkstudenten und Teilzeitkräfte mit der Inflationsprämie rechnen. Das betrifft auch Mitarbeiter in Elternzeit oder im Krankenstand: Die Prämienvereinbarung darf solche inaktiven Mitarbeiter nicht ausschließen.
Wichtig ist: Die Inflationsprämie darf nicht nur einzelnen Mitarbeitern ausgezahlt werden, sondern muss, wenn überhaupt, an alle gehen. Auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle.
Wie wird die Inflationsprämie ausgezahlt?
Wie bereits erwähnt, ist die Arbeitgeber-Pauschale an die Corona-Prämie angelehnt. Die Prämie ist wie damals zusätzlich zum Lohn zu zahlen. Sie darf nicht mit anderen Lohnleistungen verrechnet werden, wie zum Beispiel dem Weihnachtsgeld, da Unternehmen hierdurch Steuer- und Sozialabgaben umgehen würden.
Wann wird die Prämie ausgezahlt?
Auszahlungen können im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen – auch gestückelt in mehreren Zahlungen über den gesamten Zeitraum. Die lange Dauer soll Unternehmern mehr Flexibilität bei der Planung erlauben. Die Grundlage für die Auszahlung des Inflationsausgleichs bildet das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, dass am 25. Oktober 2023 verabschiedet wurde.
Wird die Inflationsausgleichsprämie auf andere Leistungen angerechnet?
Nein. Die Inflationsprämie soll gerade sozial Schwächere entlasten und wird deshalb nicht auf einkommensabhängige Sozialleistung angerechnet. Bezieher von zum Beispiel aufstockenden Leistungen können die Prämie so in voller Höhe entgegen nehmen, da sie nicht auf ihr Einkommen angerechnet wird. Dafür ist es jedoch wichtig, dass die Inflationsprämie deutlich als solche auf der Lohnabrechnung erkennbar ist.
Wie müssen Arbeitgeber den Inflationsausgleich kenntlich machen?
Aus der Abrechnung muss deutlich werden, dass es sich bei dem gezahlten Geld um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dafür genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Wie stehen Unternehmen zu der Prämie?
Viele Unternehmen sehen die Inflationsprämie kritisch. Vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen geben an, dass sie aktuell kein Budget für derartige Einmalzahlungen übrig hätten. Schließlich litten auch die Unternehmen beispielsweise unter steigenden Energiekosten. Wichtiger sei es, Arbeitsplätze überhaupt zu erhalten, so Kritiker. Die schwierige finanzielle Lage vieler Unternehmen ist somit eine der größten Herausforderungen hinsichtlich der geplanten Prämie. Bereits die Corona-Prämie haben am Ende viele Beschäftigte nicht erhalten.
Es gibt jedoch auch einige Befürworter. Schon über 50 Prozent der 40 DAX-Konzerne überlegen, die Sonderzahlung zu leisten. Auch Bundeskanzler Olaf Scholz befürwortet die Auszahlung. Er wolle alles dafür tun, dass es auch zur Auszahlung komme. Und immerhin: Bereits diesen Herbst erhalten alle Beschäftigten zunächst eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Diese wird allerdings direkt versteuert.
Häufige Fragen (FAQ) zu Inflationsprämie
Die Inflationsprämie, auch Arbeitgeber-Pauschale, ist eine der zahlreichen Maßnahmen des 3. Entlastungspakets und wurde am 30. September 2022 vom Bundestag beschlossen. Arbeitgeber sollen danach eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro an jeden Beschäftigten gewähren können.
Arbeitnehmer sollen bis Ende 2024 von ihrem Arbeitgeber eine sozialversicherungs- und steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3000 Euro erhalten können. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und wieviel Geld auszahlt wird.
Die Zahlung ist grundsätzlich freiwillig und soll im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Auch mehrere Zahlungen sind möglich bis zu einer Gesamtsumme von 3.000 Euro.
Die Inflationsprämie darf nicht nur an einzelne Mitarbeiter ausgezahlt werden, sondern wenn an alle. Dabei dürfen auch „inaktive“ Mitarbeiter, wie zum Beispiel Bezieher von Krankengeld oder Mitarbeiter in Elternzeit nicht ausgeschlossen werden. Die Prämie ist außerdem unabhängig von der Stundenanzahl oder dem Beschäftigungsverhältnis – es sind also auch Minijobber, Teilzeitkräfte und Studenten mit einbezogen.
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Über den Autor
Luisa Kleinen
Luisa wurde 1996 in Bonn geboren und studierte nach ihrem Abitur Rechtswissenschaften mit Abschluss des ersten Staatsexamen (Schwerpunkt Internationales Strafrecht und Medienstrafrecht) an der Universität zu Köln. Parallel zu ihrem Studium war sie einige Jahre als Studentische Hilfskraft in der Forschungsstelle für Medienrecht an der TH-Köln tätig. Dadurch erhielt sie einen tiefen Einblick in das Medien-, IT- und Datenschutzrecht und sammelte erste redaktionelle Erfahrungen. Später arbeitete sie als Assistenz der Geschäftsführung in einem Gastronomiebetrieb und erweiterte hier ihre Kenntnisse im Personal- und Projektmanagement. Nach ihrem Praktikum in der Redaktion von Gründer.de, ist sie seit Juli 2022 als Junior Legal Managerin bei Digital Beat und Gründer.de tätig.