Alle Zuschüsse, Hilfsprogramme und Kredite erklärt
Corona-Hilfsmittel für Selbstständige und Unternehmen im Überblick
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Inhaltsverzeichnis
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Corona-Hilfsmittel für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe
- Außerordentliche Wirtschaftshilfe:
- Überbrückungshilfe für Solo-Selbständige, kleine und mittelständische Unternehmen
- Neustarthilfe für Solo-Selbstständige
- Bürgschaften und Garantien für große Unternehmen und Mittelständler aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
- Steuerliche Hilfsmaßnahmen
- Zugang zur Grundsicherung
- Kredite für Wiederaufbau für Unternehmen
- Fazit: Setze dich mit den Corona-Hilfsmitteln intensiv auseinander
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Fast jede Branche ist von der Corona-Krise betroffen. Noch immer sind Clubs, Restaurants und Bars geschlossen. Nur ein Bruchteil der Geschäfte darf Kunden empfangen und Kitas bzw. Schulen sind wieder zu. Somit macht das öffentliche Leben auch Anfang 2021 noch immer eine Atempause. Und das merken auch Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Bestellungen, Aufträge und Buchungen jeglicher Art gehen zurück oder werden storniert. Ein Horror für jeden Unternehmer, denn der Umsatz bricht radikal weg oder geht stark zurück. Damit Unternehmer und Selbstständige trotzdem durch die Krise kommen, hat der Staat einige Hilfsprogramme bereit gestellt. Diese wollen wir gebündelt vorstellen, da je nach Unternehmensart unterschiedliche Hilfsmittel sinnvoll erscheinen.
Corona-Hilfsmittel für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe
Für Selbstständige und Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise von Schließungen oder starken Umsatzrückgängen betroffen sind, stellt der Bund die Überbrückungshilfe III bereit. Je nach Umsatzrückgang und die Art der Betroffenheit wird ein Anteil der fixen Kosten erstattet, die pro Monat anfallen.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe:
Antragsberechtigt sind für die außerordentliche Wirtschaftshilfe Unternehmen, die direkt von den temporären Schließungen im November und Dezember betroffen sind als auch indirekt betroffene Unternehmen unter folgenden Maßstäben:
- Direkt betroffene Unternehmen: Das sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
- Indirekt betroffene Unternehmen: Das sind Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die wiederum direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind.
- Verbundene Unternehmen: Das sind Unternehmen, die mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten dann antragsberechtigt sind, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbund-unternehmen entfällt. Hier werden dann bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen erstattet.
Die Corona-Hilfsmittel für den November und Dezember, die einen Umfang von 15 Milliarden Euro haben werden, sollen für den Zeitraum der Schließungen im Dezember fortgeführt werden. Damit werden mit der Novemberhilfe und Dezemberhilfe Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Durchschnittsumsatzes aus November bzw. Dezember 2019 gewährt. Auch Soloselbstständigen bekommen dieses Corona-Hilfsmittel, wenn sie hier als Vergleichsumsatz alternativ zum monatlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen können.
Überbrückungshilfe für Solo-Selbständige, kleine und mittelständische Unternehmen
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Betrieb einstellen oder eben deutlich einschränken mussten, erhalten Zuschüsse als Überbrückungshilfe III, die bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert wird. Antragsberechtigt sind hier alle Unternehmen, die bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland verzeichnen. Die Überbrückungshilfe III gilt ab dem 1. Januar 2021 und soll als Vorschussdurch den Bund ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Einbuße des Umsatzes während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Aber auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich ebenfalls nach den betrieblichen Fixkosten. Die Fördermonate beziehen sich hier auf den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021, in denen die maximale monatliche Fördersumme 1,5 Millionen pro Unternehmen ausgezahlt wird, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen. Beantragen können dieses Corona-Hilfsmittel Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler im Haupterwerb mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Vereinfacht soll der Zugang zur Überbrückungshilfe durch ein einheitliches Kriterium. Denn alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch zum Vorjahr, können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Zudem findet auch keine Differenzierung mehr hinsichtlich der Förderung zu unterschiedlichen Faktoren wie Umsatzeinbuße oder Schließungsmonate statt.
Neustarthilfe für Solo-Selbstständige
Doch auch den Soloselbstständige und Freiberufler, die in einer sehr besonderen Situation sind, will der Bund helfen. Die neue Überbrückungshilfe III umfasst nämlich zusätzlich die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“, die auch für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen gilt. Antragsberechtigt sind hier die Soloselbständigen, die zum einen im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können. Und zum anderen die, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum 2019 zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Wenn der Umsatz während des Zeitraums Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem Referenzumsatz 2019 in der gleichen Laufzeit um mehr als 50 Prozent zurückging, gewährt der Bund Soloselbstständigen die volle Betriebskostenpauschale. Dabei beträgt die Höhe der Betriebskostenpauschale einmalig 25 Prozent dieses siebenmonatigen Referenzumsatzes. So zahlt der Bund hier maximal 5.000 Euro aus.
Bürgschaften und Garantien für große Unternehmen und Mittelständler aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll für die Unternehmen unterstützend wirken, die vor der Corona-Pandemie profitabel und wettbewerbsfähig waren. Mit einem Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro stellt er Stabilisierungsmaßnahmen in Form von Garantien und Bürgschaften bereit. Ziel ist es, die Kapitalbasis der Unternehmen zu stärken und Liquiditätsengpässe zu überwinden. Anspruch auf den Fonds haben Unternehmen der Realwirtschaft, deren Existenzgefährdung enorme Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder auch den deutschen Arbeitsmarkt haben würde. Deshalb möchte der Bund diesen Unternehmen Garantien zur Kreditabsicherung oder auch Anleihen und Rekapitalisierungen gewähren bzw. ermöglichen.
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Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Diese steuerlichen Hilfsmaßnahmen sind für alle Selbstständige und Unternehmen, die unmittelbar von der Corona-Pandemie betroffen sind. Es gibt folgende steuerliche Erleichterungen:
- Unbürokratische und schnelle Teilabschreibungen gegen den Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern
- Liquiditätssicherung durch Ausbuchung von inventarisierenden Gütern
- Steuererstattung für bereits geleistete Vorauszahlungen als auch gezahlte Beiträge durch pauschalisierte Verlustrechnung
- Stundungen für Steuerschulden
- Anpassung der Steuervorauszahlungen auf Einkommen– und Körperschaftssteuer
- Anpassung des Messbetrags für Vorauszahlungen der Gewerbesteuer
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer
Zugang zur Grundsicherung
Außerdem möchte der Bund den Zugang zur Grundsicherung erleichtern. Unter die Grundsicherung fallen Leistungen wie das Arbeitslosengeld. Das bedeutet also, dass dieses Corona-Hilfsmittel eine Pauschale für Kosten des Lebensunterhalts und Mietzahlungen beinhaltet. Die Ausgaben für Wohnung und Heizung werden in den ersten sechs Monaten in tatsächlicher Höhe anerkannt, sodass die Bedürftigkeitsprüfung, die bspw. auch das Privatvermögen prüft, erst nach den sechs Monaten erfolgt, wenn man auch dann noch auf die Hilfe angewiesen ist.
Kredite für Wiederaufbau für Unternehmen
Kredite als Corona-Hilfsmittel sollen alle Unternehmen erhalten können, die mindestens drei Jahre am Markt aktiv sind oder elf bis 249 Mitarbeiter beschäftigen und zusätzlich mindestens seit Januar 2019 am Markt sind. Zudem wird der KfW-Schnellkredit für Soloselbstständige und kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten geöffnet und angepasst.
Fazit: Setze dich mit den Corona-Hilfsmitteln intensiv auseinander
Während dieser schwierigen Zeit für alle Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, gilt es sich auf neue Gegebenheiten einzustellen und all seine Optionen zu betrachten. Du solltest dich mit allen notwendigen Voraussetzungen und Vorgaben auseinandersetzen, sodass du die Chance erhältst, mit deinem Unternehmen diese Krise zu meistern. Wenn du zusätzliche Informationen rund um das Thema Corona-Krise erhalten möchtest, siehe dir gerne unsere Themenseite dazu an.
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Über den Autor
Lisa Goldner
Nach ihrem Abitur 2013 entschied sich Lisa für ein Studium des Journalismus als auch der Unternehmenskommunikation und konnte durch den nahen Praxisbezug ein breit gefächertes Repertoire an Kenntnissen beider Branchen sammeln. Während des Studiums arbeitete sie als Assistenz der Öffentlichkeitsarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Kulturbetrieb und erlernte somit auch essenzielle Aufgaben des Eventmanagements. Im Anschluss begann sie in Kiel den Masterstudiengang ”Angewandte Kommunikationswissenschaft“, in dem sie ihre Erfahrungen durch Projekte und wissenschaftliche Arbeiten besonders in den Bereichen Journalismus und Marketing ausbauen konnte. Von Januar 2020 bis Juni 2022 war sie als Volontärin und Junior-Online-Redakteurin für Gründer.de tätig.
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