Verlängerung bis Ende April 2021 geplant

Zahlungsunfähig wegen Corona: Hilft die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Die Corona-Pandemie zwingt immer mehr Unternehmen in die Knie. Viele Branchen sind von immensen Umsatzeinbußen betroffen. Einige Betriebe generieren seit Monaten keine Einnahmen mehr – die Rücklagen sind aufgebraucht. Die Politik versucht indes die Wirtschaft zu retten und eine Pleitewelle zu vermeiden. Die geplante Verlängerung der Insolvenzaussetzung könnte einige Gründer vor dem Aus ihres Geschäfts bewahren.

Insolvenzrecht: Rettungsringe für Verbraucher und Unternehmen

Die wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise sind schon jetzt verheerend. Die Bundesrepublik dürfte noch Jahrzehnte mit den Auswirkungen der Neuverschuldung auf Rekordniveau zu kämpfen haben. Für zahlreiche Verbraucher und Selbstständige ist die Lage derzeit existenzbedrohend. Der Ansturm auf Schuldnerberatungen steigt. In vielen Fällen ist ein Insolvenzverfahren gemäß Insolvenzrecht aufgrund drohender oder akuter Zahlungsunfähigkeit unausweichlich.

Um der Krisensituation gerecht zu werden und die zunehmenden Insolvenzen einzudämmen, haben die politischen Bemühungen inzwischen einige wirksame Veränderungen hervorgebracht. Eine zentrale Entscheidung betrifft die Privatinsolvenz – die gerichtliche Schuldenregulierung für natürliche Personen. Während das Verbraucherinsolvenzverfahren vor der Krise nach spätestens sechs Jahren eine Restschuldbefreiung ermöglichte, können Schuldner dank einer Gesetzesänderung seit Oktober 2020 von einer verkürzten Verfahrensdauer profitieren. Der schuldenfreie Neuanfang kann seit Inkrafttreten des Beschlusses bereits nach drei Jahren folgen.

Wie die Bezeichnung bereits verdeutlicht, steht ein Verbraucherinsolvenzverfahren generell nur Privatpersonen offen. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch ehemalige Selbstständige die Privatinsolvenz wählen. Die Vermögensverhältnisse müssen dann allerdings überschaubar sein. „Das ist dann der Fall, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben, denen sie Geld schulden“, lautet der Hinweis im Onlineratgeber zur Privatinsolvenz eines auf Rechts-, Steuer- und Finanzthemen spezialisierten Redaktionsteams aus Berlin. Über diese Anzahl hinaus dürften bei der Verbraucherinsolvenz keine Löhne oder sonstigen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ausstehen.

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Insolvenzantragspflicht ausgesetzt – Rettung für Betriebe

Treffen diese Voraussetzungen nicht auf dich und dein Unternehmen zu, greift das Regelinsolvenzverfahren. Es gilt für Selbstständige und Freiberufler und ist das allgemeine Insolvenzverfahren gemäß des deutschen Insolvenzrechts. Mit der Verlängerung der bereits jetzt geltenden Insolvenzaussetzung will die Bundesregierung Unternehmen entlasten, die wegen der Pandemie finanzielle Schwierigkeiten haben. Die Fakten zusammengefasst:

  • Gemäß 15a Insolvenzordnung (InsO) müssen Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH) geführt werden, der Insolvenzordnung gerecht werden.
  • Im Klartext bedeutet das, dass Betriebe den Insolvenzantrag nicht schuldhaft verzögern dürfen. Spätestens drei Wochen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, muss der Antrag gestellt werden.
  • Für Privatinsolvenzen gibt es eine derartige Pflicht nicht.
  • Während der Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Hierfür wurde das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz erlassen.
  • Die Aussetzung können sich nur Unternehmen zunutze machen, die aufgrund der Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind. Sind die Probleme nicht pandemiebedingt, greift die Regelung nicht.

Helfen kann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht insoweit, dass diejenigen Schuldner keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen müssen, die zwar Anspruch auf Corona-Hilfsprogramme haben, aber bislang noch kein Geld erhalten haben. Schließlich besteht die reelle Chance, dass sich diese Unternehmen durch die Finanzspritzen retten können.

Insolvenzaussetzung soll bis Ende April verlängert werden

Das Gesetz zur Abmilderung der Pandemie-Folgen gilt bis 31. Januar 2021. Es soll bis Ende April in die Verlängerung gehen. Auf der offiziellen Internetpräsenz erklärt die Bundesregierung, dass die neuen Regelungen wiederum ab dem 1. Februar 2021 Gültigkeit haben sollen. Damit wäre ein nahtloser Übergang gewährleistet. Die erlangbaren Hilfeleistungen müssen laut Angaben der Bundesregierung für die „Beseitigung der Insolvenzreife geeignet“ sein.

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