
Ein wichtiger Grundsatz des deutschen Rechts ist, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Das ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Vertragspartner auch sinnvoll, führt aber dazu, dass du die Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss genau prüfen musst – und zwar unabhängig davon, ob du nun Vertragsnehmer oder Vertragsgeber bist.
ACHTUNG: Das Risiko eines ungünstigen Vertragsschlusses trägt jeder Vertragspartner selbst.
Beispiel: Du hast einen neuen Transporter für dein Unternehmen bestellt. Beim Tennis erzählt dir ein Mitspieler, dass er selbst Kfz-Händler sei, und macht dir spontan ein Angebot über ein gleiches Fahrzeug zu einem um 2.000 € günstigeren Preis.
Folge: Auch wenn du dich ärgerst, möglicherweise „zu teuer“ bestellt zu haben: Das günstigere Angebot gibt dir keine Möglichkeit, sich aus dem bereits geschlossenen Vertrag wieder zu lösen.
Das Gleiche gilt übrigens auch umgekehrt: Hast du dich bei deinen Angeboten verkalkuliert und bietest du eine Leistung günstiger an, als es betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint, liegt das Risiko hierfür bei dir.
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Übrigens: Es gibt kein allgemeines Widerrufsrecht
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man bei Vertragsabschlüssen grundsätzlich ein Widerrufsrecht hätte. Richtig ist, dass der Gesetzgeber Verbrauchern (also Endkunden) für bestimmte Geschäfte ein Widerrufsrecht innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt hat. Das gilt beispielsweise für Verträge, die online geschlossen werden. Voraussetzung ist aber immer, dass der Widerruf von einem Verbraucher erklärt wird. Für Erklärungen, die du als Kaufmann gemacht und die zum Vertragsschluss geführt haben, gelten diese Möglichkeiten generell nicht.
5 Wege, sich aus einem geschlossenen Vertrag zu lösen
Kein Grundsatz ohne Ausnahme: Das gilt auch für den Grundsatz, dass Verträge zu halten sind. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie du dich von einem einmal geschlossenen Vertrag wieder lösen kannst.
1. Prüfe den Vertragsabschluss
Hast du festgestellt, dass ein Vertragsabschluss für dein Unternehmen ungünstig ist, solltest du als Erstes prüfen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.
- Verträge entstehen durch den Austausch von sogenannten Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme. Diese Willenserklärungen müssen übereinstimmen und dem jeweils anderen Vertragspartner zugehen. Wenn du die Annahme eines Vertrags beispielsweise per Brief erklärt hast und dann feststellst, dass dieser Vertrag für deinen Betrieb ungünstig ist, musst du schnell reagieren.
- Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmeerklärung dem Vertragspartner zugegangen ist, kannst du dem Vertragspartner gegenüber widerrufen. Teile ihm dazu z. B. per Fax mit, dass du deine Annahmeerklärung widerrufst.
- Wichtig ist, dass diese Erklärung spätestens gleichzeitig mit dem Brief mit der ursprünglichen Annahmeerklärung beim Vertragspartner eingeht.
Übersicht: Gesetzliche Anfechtungsgründe
Anfechtungsgrund: Irrtum,§119BGB:
– Du warst bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum oder
– wolltest eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben oder
– hast dich über verkehrswesentliche Eigenschaften des Vertragsgegenstands geirrt.
Beispiel: Dir liegen 2 Angebote eines Lieferanten vor. Du willst Angebot 1 unterschreiben, verwechselst dieses aber mit Angebot 2 und unterschreibst irrtümlich dieses Angebot.
Anfechtungsgrund: Übermittlungsfehler, § 120 BGB
Beispiel: Du übermittelst einem Neukunden ein Angebot per Fax. Wegen einer technischen Störung wird nur die erste Seite, nicht aber Seiten 2 und 3 mit den AGB, übermittelt. Der Kunde nimmt das Angebot auf Basis der ihm bekannten ersten Seite an, du möchtest sich von dem Vertrag ohne AGB lösen.
Anfechtungsgrund: Täuschung oder Drohung, § 123 BGB
Beispiel: Ein Unternehmen hat ein Grundstück für eine neue Lagerhalle gekauft. Nach Vertragsschluss erfährt der Geschäftsinhaber, dass das Grundstück stark kontaminiert ist. Trotz entsprechender Frage bei den Vertragsverhandlungen hat der Verkäufer dies bewusst verschwiegen.
2. Anfechtung des Vertrags
Die Anfechtung gibt die Möglichkeit, sich im Nachhinein von einem einmal geschlossen Vertrag rückwirkend zu lösen. Ein Vertrag existiert nicht mehr, weil deine dazu erforderliche Erklärung unwirksam geworden ist.
1. Voraussetzung: Der Anfechtungsgrund
Nur ausnahmsweise bist du zur Anfechtung des Vertrags berechtigt, nämlich dann, wenn einer der gesetzlichen Anfechtungsgründe vorliegt (siehe Übersicht auf Seite oben).
2. Voraussetzung: Die Anfechtungserklärung
Du musst die Anfechtung gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich erklären. Deine Erklärung muss dabei eindeutig erkennen lassen, dass du dich wegen eines Anfechtungsgrunds von dem Vertrag trennen willst. Es ist nicht erforderlich, dass du das Wort „Anfechtung“ verwendest oder den rechtlichen Grund für die Anfechtung angibst. Achtung: Deine Erklärung muss aber die Tatsachen erkennen lassen, auf die du die Anfechtung stützt. Formvorschriften für die Anfechtungserklärung gibt es nicht.
MEIN TIPP: Aus Beweisgründen solltest du eine Anfechtung trotzdem immer schriftlich erklären und sie so übersenden, dass du den Zugang nachweisen kannst.
WICHTIG: Die Anfechtungserklärung muss dem Vertragspartner innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist zugehen, d. h.:
- Bei der Anfechtung wegen Irrtums oder Übermittlungsfehlern: Unverzüglich nachdem du Kenntnis von dem Anfechtungsgrund bekommen hast. „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Du musst also schnell handeln, darfst dich aber vorher rechtlich beraten lassen.
- Bei der Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung: Innerhalb eines Jahres, nachdem du die Täuschung entdeckt hast bzw. die Zwangslage, in der du dich aufgrund einer Drohung befunden hast, beendet wurde.

3. Kündigung des Vertrags
Eine weitere Möglichkeit, sich durch eine einseitige Erklärung von einem Vertrag wieder zu lösen, ist die Kündigung. Diese gibt dir insbesondere bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen (das sind alle Verträge mit einer Laufzeit) die Möglichkeit, den Vertrag ohne Zustimmung des Vertragspartners zu beenden.
Beispiel: Du hast für deine 4 Fotokopierer Wartungsverträge geschlossen. Hier siehst du erhebliches Einsparpotenzial.
Folge: Natürlich kannst du diese Verträge kündigen. Allerdings sind die in der Regel in den Wartungsverträgen enthaltenen Kündigungsfristen einzuhalten. Es sei denn, du findest einen Grund für eine fristlose Kündigung.
Zurück zu dem Wartungsvertrag für die Fotokopierer:
Kein wichtiger Grund liegt vor, wenn du „nur“ ein wirtschaftlich sinnvolleres Angebot gefunden hast. Hier ist eine fristgemäße Kündigung erforderlich. Hat aber beispielsweise der Inhaber der Wartungsfirma Informationen, die in den Datenspeichern der Geräte gespeichert sind, unbefugt ausgelesen und an die Konkurrenz weitergegeben, liegt ein wichtiger Grund vor.
Beachte unbedingt die Formvorschriften
Besondere gesetzliche Formvorschriften für Kündigungen gibt es in den meisten Fällen nicht. Eine praktisch wichtige Ausnahme sind Arbeitsverträge, bei denen die Kündigung ausnahmslos schriftlich möglich ist. Häufig sind aber auch in anderen Verträgen Formvorschriften für Kündigungen zu finden. Halte diese unbedingt ein, da die Kündigung sonst rechtlich nicht wirksam ist.
4. Prüfe gesetzliche Rücktrittsrechte
Neben der Kündigung gibt es eine weitere Möglichkeit für dich, einen Vertrag durch einseitige Erklärung zu beenden: den Rücktritt. Du brauchst dafür einen besonderen Rücktrittsgrund, der sich wiederum entweder aus dem Gesetz oder dem Vertrag (dazu siehe Nr. 5.) ergeben kann. Das wohl wichtigste gesetzliche Rücktrittsrecht bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen ist in § 323 BGB geregelt. Danach kannst du als Unternehmer von einem Vertrag zurücktreten, wenn dein Vertragspartner seine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat und du ihm erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hast.
Formulierungsbeispiel:
„Wir haben festgestellt, dass Sie entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unsere Büroräume nicht bis zum 15.5.2017 renoviert haben. Wir setzen Ihnen hiermit eine einmalige Nachfrist bis zum 22.5.2017 zur vollständigen Erledigung aller vertraglich vorgesehenen Arbeiten.“
ACHTUNG
In einigen Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich, nämlich dann, wenn
– der Schuldner die Leistung ernsthaft
und endgültig verweigert,
– der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und du im Vertrag dein Leistungsinteresse an eine pünktliche Lieferung/Erfüllung gebunden hast oder
– besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Beispiel: Du hast Osterschmuck für die Schaufenster- und Ladendekoration bestellt, die allerdings kurz vor Ostern immer noch nicht geliefert wurde.
5. Vereinbare ein vertragliches Rücktrittsrecht
Du kannst auch ein vertragliches Rücktrittsrecht, dessen Voraussetzung und Ausübung vereinbaren.
Formulierungsbeispiel:
„Für den Fall, dass der Käufer nicht bis zum 15.5.2017 den Mietvertrag für die Geschäftsräume in … abschließen kann, wird ihm ein bis zum 18.5.2017 auszuübendes Rücktrittsrecht von diesem Vertrag eingeräumt.“
Dieser Artikel wurde von BWRmed!a bereitgestellt.
Autor: Günter Stein (Unternehmer)

Kommentare
Dr. Eva Funke 25. August 2017 um 11:26
Sehr geehrte Gründer,
was ist gemeint mit: "Der Kunde nimmt das Angebot auf Basis der ihm bekannten ersten Seite an, du möchtest sich von dem Vertrag ohne AGB lösen."
Sehen Sie bitte folgenden Text
"""
Anfechtungsgrund: Übermittlungsfehler, § 120 BGB
Beispiel: Du übermittelst einem Neukunden ein Angebot per Fax. Wegen einer technischen Störung wird nur die erste Seite, nicht aber Seiten 2 und 3 mit den AGB, übermittelt. Der Kunde nimmt das Angebot auf Basis der ihm bekannten ersten Seite an, du möchtest sich von dem Vertrag ohne AGB lösen.
"""
Danke vorab für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
E. Funke
Ester Diemer 19. Februar 2019 um 8:37
Auch wenn dies eine Anleitung zur Befreiung aus geschlossenen Verträgen ist, finde ich es doch sehr gut, dass Sie die Prüfung des Vertrages trotzdem voranstellen. Wie Sie richtig hinweisen, kann es mitunter sein dass man noch die Möglichkeit zu einem Widerruf hat oder es Anfechtungsgründe gibt. Hierbei hat sich mir in der Vergangenheit die Beschäftigung eines Notars viel weitergeholfen – auch wenn unsere Vertragspartner Verträge nicht eingehalten haben.
Ester Diemer 17. April 2019 um 12:05
Vielen Dank für diese Übersicht zu möglichen Gründen einen geschlossenen Vertrag anzufechten. Ich werde mich bald an einen Anwalt wenden, um im Detail Auskunft zu erhalten. Bei mir ist der Anfechtungsgrund wahrscheinlich der von Ihnen aufgeführte Irrtum, jedoch befürchte ich, dass es schwierig werden könnte zu beweisen.
Toni Krause 26. April 2019 um 10:51
Mein Nachbar hat vor kurzem einen Gebrauchtwagen gekauft. Leider entspricht dieser nicht den Angaben des Händlers. Nun sind er und ich Laien in Privatrecht, haben jedoch beide schonmal von der Anfechtung gehört. Danke für Ihre Auflistung und Erläuterung der Anfechtungsgründe.
Mailin Dautel 16. Mai 2019 um 13:30
Meinem Mann wurde ein Job-Angebot unterbreitet von einem Freund, war also in der gleichen Ausgangssituation. Er ist schon seit einer längeren Zeit unzufrieden mit seinem Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung ist leider nicht möglich für ihn aber ich bin der Meinung, dass er sich einen Anwalt holen sollte der ihm dabei hilft den Vertrag anzufechten.
Michel Deleuze 5. Juni 2019 um 11:39
Vielen Dank für dies Infos zu geschlossenen Verträgen! Genau wie Sie schreiben, trage ich als Vertragspartner natürlich das Risiko eines ungünstigen Vertragsschlusses selbst. Ich habe aber gemerkt, dass das Boot, das ich gekauft hatte, deutlich weniger Leistung hat als bei Vertragsabschluss angedacht. Ich hoffe jetzt einfach, dass ich mithilfe eines Anwalts klären kann, ob ich den gesetzlichen Anfechtungsgrund "Irrtum" erfülle.
wolfgang Krähenbühl 4. Oktober 2019 um 16:53
Eine Freundin von mir hat sich eine Wohnung mit ihrem Freund kaufen wollen. Diese ist recht teuer aber zusammen hätten sie sich das leisten können. Leider hat sie herausgefunden, dass ihr Freund untreu gewesen ist und hat sich getrennt. Jetzt will sie den Vertrag lösen. Ich werde ihr den Artikel zukommen lassen, denn dieser war bezüglich Kaufverträge sehr informativ.
James Fraser 19. November 2019 um 13:51
Ich denke auch, es ist total wichtig, eine Anfechtung des Kaufvertrags schriftlich und am besten als Einschreiben zu verschicken. Dadurch hat man dann die richtige Beweislage. Mein Bruder hat das auch so gemacht, als der Verkäufer sagte, er hätte das Schreiben nicht erhalten.